Staatliches Gewaltmonopol
und Pflichten des Staates

 

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In Rechtsstaaten besitzt der Staat das Gewaltmonopol und verpflichtet sich im Gegenzug gegenüber seinen Bürgern, sie vor Straftaten zu schützen bzw. dann, wenn er die Straftaten nicht verhindern kann, die Opfer oder deren Angehörige zumindest zu entschädigen und die Täter zu finden, zu bestrafen und – bestenfalls durch Resozialisierung, schlimmstenfalls durch lebenslange Sicherheitsverwahrung – von weiteren schweren Straftaten abzuhalten.

In der Praxis funktionieren der Schutz der Bürger und die Aufarbeitung der Straftaten allerdings nur unzulänglich: Bei Wirtschaftsdelikten wie z. B. Betrug, Bestechung oder Steuerhinterziehung sind in Deutschland geheime Absprachen zwischen Gericht und Verteidigern sowie als Folge dieser Absprachen angesichts des oft beträchtlichen wirtschaftlichen Schadens und der hohen kriminellen Energie unangemessen geringe Strafen zur Regel geworden: Gerichte und Staatsanwaltschaften sind wegen der Kompliziertheit der Materie und permanenter Personalnot schlichtweg überfordert.

Bei Diebstahl, Raub und Körperverletzung findet die materielle Entschädigung der Opfer einschließlich eines angemessenen Schmerzensgeldes und einer angemessenen psychologischen Betreuung trotz des Opferentschädigungsgesetzes und der prinzipiellen – aber von den Gerichten fast niemals wahrgenommenen – Möglichkeit, die zivilrechtlichen Ansprüche zusammen mit dem Strafverfahren zu behandeln und zu entscheiden, zumeist gar nicht oder nur in unzureichendem Umfang statt, zumal die Täter in der Regel mittellos sind.

Bei Morden wird schätzungsweise die Hälfte überhaupt nicht entdeckt, weil die den Totenschein ausstellenden Ärzte die wahre Todesursache – z. B. Ersticken, Genickbruch, Vergiftung, Schütteltrauma – nicht erkennen und dann insbesondere bei älteren Menschen einfach eine natürliche Todesursache wie z. B. Herzschlag vermuten und als Todesursache vermerken. Bisweilen werden noch nicht einmal Stichwunden vom Arzt entdeckt, weil die Leiche gesetzeswidrig nicht genau genug untersucht wurde.1

Bei manchen Delikten wie z. B. Bedrohung, also Androhung von Gewalt ohne Vorliegen einer Nötigung oder Erpressung, findet in der Regel überhaupt keine Strafverfolgung statt, obwohl der psychische und letztlich auch der materielle Schaden, den das Opfer erleidet, gewaltig sein kann. Bei Rechtsradikalen z. B. ist dieses Mittel zur Einschüchterung von Kritikern deshalb sehr beliebt.

Die Täter selbst werden – falls sie identifiziert und gefangen werden, was bei minder schweren Delikten wie Ladendiebstahl, Schlägereien ohne Schwerverletzte etc. oft nicht der Fall ist – häufig nicht schnell und nicht angemessen bestraft: Die Verfahren ziehen sich auch bei kleineren Delikten in der Regel über Monate oder sogar Jahre hin und die Bewährungsstrafen, die Gerichte teilweise selbst bei Serientätern noch aussprechen, werden von diesen oft gar nicht als Strafe empfunden, wenn sie keine konkreten materiellen Einschränkungen beinhalten.

Besser wären Strafen, die mit Wiedergutmachung oder Verzicht oder Mühen verbunden sind, z. B. Dienstleistungen für das Opfer der Tat, Verzicht aufs Auto, aufs Handy, auf den PC oder die Spielkonsole, auf den Fernseher oder die Musikanlage, auf Alkohol oder auf Zigaretten, ferner Verbot des Umgangs mit Kumpanen, die selbst Straftaten verübt haben, oder Dienste im sozialen Bereich, z. B. für Behinderte, sofern verantwortbar, oder auch empfindliche Geldstrafen, sofern der Straftäter Arbeit hat oder hinreichend viel Arbeitslosengeld I bezieht. Fast immer sinnvoll wäre zudem gerade bei jugendlichen, möglicherweise noch charakterlich formbaren Tätern eine Verhaltens- oder Gesprächstherapie.

Abschreckung

Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewaltverbrechen, wird der Täter in der Regel zu einer Haftstrafe verurteilt, die einerseits als Sühne für die Tat gilt, andererseits zur Resozialisierung des Täters führen soll. Als dritter Effekt vor allem harter Strafen wird häufig die Abschreckung potenzieller anderer Straftäter und des Täters selbst vor weiteren Straftaten genannt. Dieses Argument für harte Strafen hat mit Gerechtigkeit freilich nichts zu tun. Außerdem zeigen die Fakten, dass die Androhung besonders harter Strafen wie z. B. der Todesstrafe die Kriminalitätsrate nicht reduziert, da die meisten Gewalttaten – selbst die meisten Morde –  Impulstaten, also nicht wohlüberlegt und nicht lange vorher geplant sind und die Täter im Augenblick der Tat und unmittelbar davor nicht daran denken, welche Strafe sie bei Aufklärung des Verbrechens zu erwarten haben.2

Strafandrohungen und tatsächlich verhängte hohe Strafen schrecken also nur bedingt ab, weil sie zum einen dem Täter im Augenblick der Tat zumeist nicht präsent sind – und weil außerdem natürlich jeder weiß, dass längst nicht alle Verbrechen entdeckt und längst nicht alle Täter identifiziert und gefasst werden. Dass die Strafandrohung an sich dennoch in vielen Fällen –  nämlich in allen Fällen erwogener oder sogar bereits geplanter, aber dann doch nicht begangener Straftaten – sowie grundsätzlich bei der Ausbildung des Rechtsbewusstseins der Bevölkerung wirksam und sinnvoll ist, bleibt unbestritten.

Sühne

Neben der Abschreckung ist auch die Sühne ein zweifelhafter Rechtfertigungsgrund für Strafen, denn die Sühne setzt subjektive Schuld voraus: Schon die Tatsache, dass fast alle Gewalttaten von Männern, und zwar vorzugsweise von jungen Männern, und nicht von Frauen begangen werden und dass fast alle diese Männer bildungsmäßig aus der Unterschicht stammen und in ihrer Kindheit und Jugend in der Regel selbst Opfer von (zumeist väterlicher) Gewalt waren oder überhaupt keine festen Bezugspersonen hatten, legt aber nahe, dass es mit dem freien Willen und der individuellen Schuld nicht weit her sein kann.3

Konkret: Kann man von jemandem, der als Kind und Jugendlicher Selbstdisziplin und das Lösen von Konflikten durch Dialog statt durch Gewalt nicht gelernt hat, der von seinen Eltern und sonstigen Bezugspersonen nicht respektvoll behandelt wurde und der sein mangelndes Selbstvertrauen durch übertriebenes Selbstbewusstsein und Geltungssucht zu kompensieren sucht, vernünftigerweise erwarten, dass er sich gegenüber seinen Mitmenschen als Kind, Jugendlicher oder Erwachsener diszipliniert, respektvoll oder sogar mitfühlend verhält?

Ferner: Kann jemand, dessen Gewissen in Kindheit und Jugend nicht hinreichend geschult wurde und der – sei es als Folge von Verhätschelung und Inkonsequenz bei der Erziehung, sei es als Folge von Hartherzigkeit der Erziehungspersonen oder von Vernachlässigung und Ruhigstellung durch Filme voller Gewalt und durch verrohende Computerspiele – nicht gelernt hat, die Interessen anderer Menschen zu erkennen und deren Rechte zu achten sowie Verzicht zu üben, als Kind, Jugendlicher oder Erwachsener trotzdem zufrieden und rücksichtsvoll sein?

Schließlich: Selbst wenn ein solcher Täter das Unrecht seiner Tat erkennt: Wird er die Willensstärke haben, sie nicht zu begehen, wenn Selbstbestätigung und Konsum ihm nur mittels Gewaltanwendung oder Betrug möglich sind und er Verzicht nicht gelernt hat? Ist er für sein Verhalten mehr verantwortlich als der Raucher, der Trinker, der Spieler, der Heroinabhängige, der Kleptomane, der notorische Käufer, der psychopathische Sexualverbrecher oder wer immer sonst unter inneren Zwängen bzw. Süchten leidet und sein Verhalten nicht im Griff hat, selbst wenn er einsehen sollte, dass es falsch ist?

Auch Staat und Gesellschaft haben objektiv Mitschuld an der Entstehung von Kriminalität, und zwar erstens dadurch, dass sie Erziehung weitgehend als Privatsache betrachten und so unfähigen und/oder lieblosen Eltern ermöglichen, ihr Kind zum Kriminellen werden zu lassen.4 Zweitens versagen Staat und Gesellschaft insofern, als sie vielen Menschen keine Chance geben, ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten und auf rechtschaffene Weise zu Wohlstand und Ansehen zu gelangen. Dann aber darf man sich nicht wundern, wenn diese Menschen sich nicht an die Gesetze gebunden fühlen: Wer Armut sät, wird Verbrechen ernten.

Konkret: Wer in eine zerrüttete oder Hartz IV-Familie hineingeboren wird, die Grundschule in einem Ghettoviertel besuchen muss und dort nicht seiner Begabung entsprechend gefördert wird, deshalb anschließend nicht aufs Gymnasium kommt, sondern im Alter von neun oder zehn Jahren auf eine Hauptschule im gleichen Ghettoviertel abgeschoben wird, die häufig in Wahrheit nur Sonderschulniveau besitzt, wer folglich nach dem Schulabschluss keine Lehrstelle findet und sich ausrechnen kann, dass er zeit seines Lebens abwechselnd von den Niedrigstlöhnen der Zeitarbeitsfirmen und von Arbeitslosengeld II wird leben müssen und niemals ein angesehenes Mitglied der Gesellschaft sein wird, kann leicht in Versuchung geraten, sich illegal zu holen, was er legal nicht bekommen kann, und seinen Frust, seine Verbitterung und seine Verzweiflung auch an völlig unschuldigen Dritten abzureagieren.5

Schließlich ist generell nach der Reichweite der Willensfreiheit und damit der subjektiven Schuld zu fragen. Die Hirnforschung hat inzwischen bewiesen, dass unsere bewussten Überlegungen und Entscheidungen gleichsam nur die Spitze eines Eisbergs bilden, dessen größter Teil im Unbewussten verborgen ist. Darüber hinaus hat schon Sigmund Freud gezeigt, dass wir dazu neigen, voller Überzeugung für unsere Taten rationale Gründe zu benennen, die mit den wirklichen, unbewusst bleibenden Ursachen nicht übereinstimmen. Diese Erkenntnisse ändern nichts daran, dass der Täter für seine Tat objektiv in jenem Sinne verantwortlich ist, als er es war, der sie beging, aber sie relativieren sehr das Konzept der subjektiven Schuld, auf dem unser Strafrecht basiert.

Selbst wenn eine Tat wohlüberlegt, nicht von übermächtigen Gefühlen erzwungen oder von einem durch Drogen, psychische Krankheiten oder Hirnverletzungen veränderten Bewusstsein gesteuert war: Der Täter hatte keinen willentlichen Einfluss darauf, welche Gedanken ihm kamen und welche Argumente ihm einfielen. Er hatte auch keinen Einfluss auf die unbewussten Motive seiner Entscheidungen. Zudem kann man niemals sicher sein, dass der Täter rein hirnorganisch in der Lage war, die Kontrollmechanismen zu aktivieren, die die Tat verhindert hätten. Man sollte deshalb den Täter nicht nur als Täter sehen, sondern sich fragen, ob viele Täter nicht auch Opfer einer verhängnisvollen Konstellation von Veranlagung, Erziehungsfehlern, frühen Fehlprägungen etc. sind.6

Darüber hinaus ist zu fragen, ob die völlig unterschiedliche Bestrafung der gleichen Tat je nach den Umständen eigentlich gerecht und vernünftig ist: Wenn ich volltrunken jemanden umbringe, werde ich gar nicht bestraft – jedenfalls nicht wegen des Tötungsdeliktes. Wenn ich im Straßenverkehr fahrlässig einen Menschen töte, weil ich zu waghalsig gefahren bin, werde ich in der Regel sehr milde bestraft. Wenn ich im Jähzorn jemanden "vorsätzlich" totschlage, werde ich zu fünf bis fünfzehn Jahren Haft verurteilt. Wenn ich jemanden ermorde, erhalte ich eine "lebenslange" Freiheitsstrafe, wobei zur Klassifizierung einer vorsätzlichen Tötung als "Mord" nur ein einziges Merkmal aus einer Reihe höchst unterschiedlicher Kriterien wie Mordlust, Habgier, aber auch Heimtücke oder Gemeingefährlichkeit der Tötungsart bzw. des Tötungsmittels gegeben sein muss.

In allen vier Fällen ist der objektive Tatbestand aber völlig gleich: Ich habe durch mein Fehlverhalten, für das ich – auch im Falle der Volltrunkenheit, die ich schließlich hätte vermeiden können – objektiv verantwortlich bin, den Tod eines Menschen herbeigeführt. Darüber, ob ich auch subjektiv schuldig bin, kann man dagegen nicht nur in den beiden ersten Fällen streiten, sondern auch bei Totschlag und Mord: Schließlich kann ich als Folge von Veranlagung, Erziehung, psychischen oder hirnorganischen Schäden etc. unter inneren Zwängen oder auch unter Kontrollverlust leiden oder plötzlich einen Blackout gehabt haben.

Selbst die Wiederholungsgefahr ist bei Trunkenheit und riskantem Fahrverhalten keineswegs geringer, sondern eher höher als bei Mord oder Totschlag.

Resozialisierung

Als drittes Argument für Haftstrafen wird die Resozialisierung des Täters genannt, womit gemeint ist, dass der Täter durch die Haft zur Besinnung und zu einer Änderung seiner Einstellungen und seines Verhaltens kommen soll, so dass er nach der Haft in der Lage ist, ein sozial integriertes Leben ohne neue Straftaten zu führen. Die Resozialisierung ist ein gesetzlich festgelegtes und in der Regel – nämlich dann, wenn wirklich eine Schädigung vorliegt und es sich nicht um eine "Straftat" ohne Opfer handelt, bei der lediglich die Normvorstellungen der gesetzgebenden Mehrheit verletzt werden – begrüßenswertes Ziel der Haft. Das Problem: Resozialisierung findet in deutschen Haftanstalten in der Praxis lediglich ansatzweise bzw. vereinzelt statt. Die Folge: Die weitaus meisten Straftäter werden nach der Haftentlassung wieder rückfällig, weil die Ursachen ihres Fehlverhaltens – z. B. Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung, eine verzerrte Wahrnehmung der Mitmenschen und der eigenen Person sowie falsche ethische Wertvorstellungen – während der Haft nicht korrigiert wurden.7

Offenbar sind die Verantwortlichen der Ansicht, dass es im Wesentlichen ausreiche, die Gefangenen zu verwahren, eventuell auszubilden und arbeiten zu lassen, um sie zu resozialisieren, und sparen sich die Sozialarbeiter, Verhaltenstherapeuten und Psychologen, die notwendig wären, um alle Häftlinge angemessen zu behandeln. Mittel- und langfristig sparen Staat und Gesellschaft dabei natürlich nicht wirklich, denn die Kosten für die durch die unterbleibende Resozialisierung bedingte längere durchschnittliche Verweildauer der Häftlinge im Gefängnis sowie die durch die hohe Rückfallquote erzeugten physischen, psychischen und finanziellen Kosten übersteigen bei weitem die durch den Verzicht auf genügend Gefängnispsychiater und ähnliches Fachpersonal eingesparten Beträge.

Allerdings ist nicht jeder Straftäter resozialisierungswillig und -fähig. Bei Mitgliedern der organisierten Kriminalität wie z. B. der Mafia dürfte eine Resozialisierung schwierig und langwierig oder im Einzelfall sogar unmöglich sein. In solchen Fällen bleibt als letztes Mittel zum Schutz der Bevölkerung nur die Sicherheitsverwahrung. Andererseits steht auch nicht jeder Täter gleichsam außerhalb der Gesellschaft und muss folglich auch nicht resozialisiert werden. Insbesondere bei Tätern, die erst viele Jahre nach einer Straftat identifiziert und gefasst werden und nach dieser einen Straftat offenbar keine weiteren Verbrechen mehr begangen haben sowie sozial völlig integriert sind, stellt sich die Frage nach dem Sinn einer Haftstrafe. Als Ziele kämen ja nur noch Abschreckung und Sühne in Betracht – beides ziemlich zweifelhafte Ziele, wie oben dargelegt. Wiedergutmachung gegenüber dem Opfer – falls es noch lebt – oder den Angehörigen und/oder der Gesellschaft in Form einer empfindlichen Geldstrafe oder sozialer Dienste in angemessenem Umfang wäre in solchen Fällen möglicherweise die bessere Lösung.

Sicherheitsverwahrung

Das äußerste Mittel des Staates, um die Bevölkerung vor Straftätern zu schützen, die nach verbüßter Haftstrafe immer noch eine Gefahr für ihre Mitmenschen darstellen, ist die Sicherheitsverwahrung. Sie ist mit dem Maßregelvollzug für unzweifelhaft schuldunfähige Täter vergleichbar und darf nur in extremen Fällen angeordnet werden. Ihre Berechtigung muss regelmäßig überprüft werden. In der Praxis hat freilich bereits die vorausgehende Haftstrafe selbst häufig die Funktion einer Sicherheitsverwahrung, und es ist gewiss gerechtfertigt, Menschen, die schwere Straftaten begangen haben und in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwere Straftaten begehen würden, in Haft zu halten. Die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherheitsverwahrung sollte die Gerichte freilich veranlassen, die eigentliche Haftstrafe eher niedrig anzusetzen, denn verlängern kann man die Haft bei fortbestehender Gefahr dann immer noch.

Außerdem lässt sich die Anwendung dieses äußersten Mittels ethisch nur dann rechtfertigen, wenn andererseits alles getan wird, um den Täter zu befähigen, in Zukunft ein Leben frei von Straftaten zu führen und nach Möglichkeit Wiedergutmachung zu leisten. Um dieses Ziel zu erreichen, sind zunächst einmal sicherlich eine psychiatrische Untersuchung und Betreuung oder zumindest eine Verhaltenstherapie notwendig. Denn auch wenn viele Straftäter vor Gericht als nicht psychisch krank im eigentlichen Sinne eingestuft werden, so ist doch offensichtlich und anhand der Täterbiographien in fast allen Fällen konkret nachvollziehbar, dass sozialschädliches Verhalten auf psychischen oder pädagogischen Fehlentwicklungen beruht.

Kein halbwegs gut erzogener und psychisch gesunder Mensch wird in einer Gesellschaft, in der – real ausgeübte, nicht etwa in Filmen konsumierte oder im Computerspiel simulierte – körperliche Gewalt streng verpönt ist, Menschen verletzen oder gar töten, wenn er nicht selbst bis zum Äußersten gereizt wurde oder in Notwehr handelt. Daraus folgt logischerweise, dass jeder, der diese strenge gesellschaftliche Norm bricht, entweder bewusst oder fahrlässig – z. B. durch schlechte Vorbilder – falsch erzogen wurde oder tatsächlich einen psychischen Defekt hat.

Unter "guter Erziehung" verstehe ich eine Erziehung, die durch Zuneigung, Zuwendung, Vertrauen, Dialogbereitschaft, Ermutigung, Lob und Tadel – frei von Demütigungen und Gewaltanwendung – sowie Geduld bei der Verfolgung der Erziehungsziele und Konsequenz bei der möglichst sachbezogenen Ahndung von Verstößen gegen Regeln und Abmachungen gekennzeichnet ist. Man kann von einem autoritativen Erziehungsstil sprechen. Für erstrebenswerte Erziehungsziele halte ich u. a. Gewaltfreiheit, Rechtschaffenheit, Selbstvertrauen, Selbstdisziplin, Selbständigkeit, generell Mündigkeit einschließlich der Fähigkeit zu Kritik und Selbstkritik, ferner Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit, Hilfsbereitschaft, Mitgefühl und Rücksichtnahme. Etliche dieser Erziehungsziele sind in einer Gesellschaft, die von ökonomischem Denken durchdrungen ist und von einem Wirtschaftssystem beherrscht wird, in dem Egoismus und Habgier als Tugenden gelten, freilich nicht leicht zu verwirklichen. Auch die Tatsache, dass zwar nicht die deutsche Regierung, wohl aber die Machthaber in vielen anderen Staaten bei innen- und außenpolitischen Interessenskonflikten auf polizeiliche und militärische Gewalt als Mittel zur "Problemlösung" setzen statt auf geduldige und vom Willen zu fairen und vernünftigen Vereinbarungen getragene Verhandlungen – und damit leider in vielen Fällen offensichtlich zumindest vorübergehend Erfolg haben, erschwert sicherlich eine Erziehung zu Gewaltfreiheit und Dialogbereitschaft.

Alle Chancen zur Resozialisierung und zur möglichst baldigen Beendigung der Haft auszuschöpfen ist im Übrigen nicht nur ethisch, sondern – wie oben bereits erwähnt – auch finanziell geboten, denn jeder Hafttag kostet viel Geld, vergrößert damit den Schaden und verringert in der Praxis die Mittel, die für soziale Aufgaben wie z. B. vorbeugende Sozialarbeit oder Opferentschädigung zur Verfügung stehen.

Wiedergutmachung

Ein Aspekt der Aufarbeitung von Straftaten, der im deutschen Strafrecht immer noch unterbewertet wird, ist die Wiedergutmachung bzw. Entschädigung. Was hat Herr Hubert N., der am 20.12.2007 in München zusammengeschlagen und lebensgefährlich verletzt wurde und wahrscheinlich für den Rest seines Lebens unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden wird, davon, dass die beiden mittellosen Täter zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden?8 Da er offenbar nicht rachsüchtig ist, offensichtlich gar nichts.

Zwar gibt es inzwischen den Täter-Opfer-Ausgleich, das Opferentschädigungsgesetz und das Opferanspruchssicherungsgesetz, aber in der Regel erhält ein Opfer, das z. B. durch eine Gewalttat dauerhaft physisch oder psychisch geschädigt und möglicherweise sogar erwerbsunfähig wird, kein Schmerzensgeld und keine Entschädigung in jener Höhe, die seinen Beeinträchtigungen und Schmerzen und dem finanziellen Verlust bei Berufs- oder gar Erwerbsunfähigkeit entspräche: Der Staat, der durch sein Versagen bei der Verbrechensvorbeugung mitschuldig ist an der Tat, zahlt bestenfalls das Minimum, das zu zahlen er nicht umhin kann, und der Täter ist meistens mittellos. Man kann deshalb nur jedem Bürger raten, Gefahrensituationen möglichst zu meiden. Das gilt auch für Situationen, in denen es ethisch geboten wäre, einem Opfer zu Hilfe zu eilen: Der Staat hilft dem Helfer nicht, der aufgrund seines Eingreifens selbst angegriffen wird und zu Schaden kommt, bzw. nur in ungenügendem Maße. Zivilcourage gegenüber Gewalttätern, die über den Anruf bei der Polizei aus sicherer Entfernung hinausgeht, kann man angesichts dieses Sachverhaltes von niemandem erwarten oder gar verlangen.

Es kann sogar vorkommen, dass ein Täter nach Verbüßung der Haftstrafe aufgrund erfolgreicher wirtschaftlicher Aktivitäten zu Reichtum gelangt, während sein(e) Opfer oder die Hinterbliebenen als Folge der Tat dauerhaft im Elend leben müssen.

Eine angemessene Wiedergutmachung, die den zugefügten Schaden auch wirklich möglichst vollständig ausgleicht, sollten freilich nicht nur Verbrechensopfer seitens der Täter oder – wenn diese mittellos sind – seitens des Staates erfahren, sondern auch Menschen, die durch eine ungerechtfertigte Untersuchungshaft psychisch und finanziell geschädigt oder sogar zerstört wurden.9 Offenbar wird die Untersuchungshaft in Deutschland viel zu häufig angeordnet, denn in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle wird im späteren Gerichtsverfahren keine Haftstrafe verhängt.

Konsequenzen

Die erste Konsequenz aus den beschriebenen Unzulänglichkeiten sollte sein, dass der Staat sehr viel genauer als bisher darauf achtet, was innerhalb von Familien geschieht. Die Bürger der Bundesrepublik Deutschland haben ein berechtigtes Interesse daran, dass Kinder und Jugendliche auf eine solche Weise erzogen werden, dass sie keine Straftaten begehen und zu verantwortungsbewussten Mitgliedern der Gesellschaft heranwachsen. Wenn in einer Familie die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, darf und muss der Staat eingreifen. Konkret bedeutet das: Die Begleitung gefährdeter Familien durch Sozialarbeiter muss ausgebaut und nicht – wie es derzeit häufig geschieht, um kurzfristig Geld zu sparen – reduziert werden. Bei Fällen von Vernachlässigung, Gewaltanwendung etc. muss früher eingeschritten und notfalls das Sorgerecht entzogen werden.

Zweitens muss der Staat gefährdete Familien auch materiell so unterstützen, dass ein Klima der Gewalt, soweit es Arbeitslosigkeit und/oder Aussichtslosigkeit in materieller Hinsicht zur Ursache hat, nicht entsteht. Am besten ist es natürlich, die Eltern in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder mittels angemessen entlohnter Arbeit selbst zu erwirtschaften und den Kinder und Jugendlichen eine Schul- und Berufsausbildung zu ermöglichen, die sie anschließend am gesellschaftlichen Wohlstand teilhaben und zu geachteten Mitgliedern der Gesellschaft werden lässt. Falls die Eltern zeitweilig oder dauerhaft dazu nicht in der Lage sind bzw. gar nicht die Möglichkeit dazu haben, muss zumindest das soziokulturelle Existenzminimum gesichert sein. Für die Kinder dürfte es darüber hinaus von Vorteil sein, wenn sie in Ergänzung der Möglichkeiten, die das Elternhaus bietet, Spiel-, Lern- und Bildungsangebote in Kinderkrippen, Kindergärten, Schulen mit Nachmittagsbetreuung und Bibliotheken wahrnehmen können.

Das Geld für Sozialarbeit, Unterhaltszahlungen sowie Schul- und Berufsausbildung ist gut angelegt: Nichts bringt individuell und gesamtgesellschaftlich höhere Zinsen als eine gute Erziehung und Ausbildung. Im Übrigen ist selbst das Unterlassen von Straftaten bei Personen aus gefährdeten Familien schon als Erfolg zu werten: Nicht nur bleibt den potenziellen Opfern und deren Angehörigen – sowie den potenziellen Tätern – dadurch physisches und psychisches Leid erspart, sondern auch der Staat spart durch geringere Ausgaben für Polizei, Justiz, Strafvollzug und Opferentschädigung. Ein frei von Straftaten lebender Sozialhilfeempfänger kostet Staat und Gesellschaft allemal bedeutend weniger als ein notorischer Kleinkrimineller oder gar ein Schwerverbrecher.

Eine weitere Konsequenz muss sein, dass der Staat, wenn die Erziehung im Elternhaus oder bei Pflegeeltern oder im Heim oder in Wohngruppen trotz aller Bemühungen misslingt, nicht abwartet, bis ein Jugendlicher ein Kapitalverbrechen begeht, sondern schon bei den in der Regel einem solchen vorausgehenden kleineren Delikten nicht nur auflagenlose Bewährungsstrafen ohne erzieherische Wirkung verhängt. Vielmehr sollte die Strafe – wie oben bereits erwähnt – den Jugendlichen empfindlich in seinen Freiheiten und Konsumgewohnheiten einschränken, möglichst auch eine Wiedergutmachung des angerichteten Schadens beinhalten und mit einer den charakterlichen Schwächen entgegenwirkenden Psychotherapie, z. B. einer Verhaltenstherapie, verbunden sein.

Eine Gefängnisstrafe ist dagegen nicht unbedingt zu empfehlen, da die Gefahr, dass der Jugendliche das Gefängnis als Gelegenheitstäter betritt und als Berufsverbrecher verlässt, nicht zu unterschätzen ist. Trotzdem ist sie manchmal unumgänglich: Dass z. B. eine Frau – wie 1995 Stephanie Karl – vergewaltigt und ermordet wird von einem Täter, der bereits gemäß Jugendstrafrecht wegen Vergewaltigung und schwerer Körperverletzung inhaftiert war und zudem nach seiner Entlassung mehrfach wegen Vergewaltigung angezeigt worden war, ohne jemals wieder deshalb verurteilt worden zu sein, dürfte nicht vorkommen.10

Dennoch ist es auch bei Wiederholungstätern und Schwerverbrechern sinnvoll, eine Resozialisierung mittels geeigneter Maßnahmen, die über Wegsperren, Ausbilden und  Arbeitenlassen hinausgehen sollten, zu versuchen. Eine Bewusstmachung der Tatmotive, eine Korrektur falscher Verhaltensmuster, eine Hinterfragung bisheriger Wertvorstellungen und des bisherigen Selbstbildes sowie die Suche nach einem tragfähigen Lebenskonzept müssten mindestens hinzukommen. Freilich ist es manchmal schwer zu überprüfen, ob psychische Zwänge vorliegen, die trotz intellektueller Einsicht und glaubwürdiger Reue Wiederholungstaten wahrscheinlich machen. Als Folgen der Selbstreflexion dürfte man neben Reue und Einsicht in bisheriges Fehlverhalten und bisherige Fehleinschätzungen Nachsicht gegenüber den Schwächen anderer Menschen – auch der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten – und Rücksicht gegenüber jedermann erwarten, außerdem den Willen zur Wiedergutmachung.

Denn entgegen landläufiger Ansicht ist meines Erachtens mit der Verbüßung der Haftstrafe die Angelegenheit nicht erledigt: Gerade dann, wenn der durch die Straftat entstandene Schaden groß oder sogar irreparabel ist, also z. B. bei Tötungsdelikten oder bei lebenslangen physischen und psychischen Folgen für das Opfer, darf man meiner Meinung nach Wiedergutmachung verlangen, sei es – falls möglich und erwünscht – als direkten Dienst am Opfer selbst oder als finanzielle Entschädigung desselben im Rahmen des dem Täter nach Entlassung und hoffentlicher Arbeitsaufnahme Möglichen oder alternativ als sozialen Dienst z. B. an anderen Verbrechensopfern oder an Kranken, Behinderten etc. Der Täter hat dem Opfer Schaden zugefügt: Es wäre ein deutliches Zeichen seiner Resozialisierung, wenn er versuchen würde, wenigstens einen kleinen Teil davon wieder gutzumachen. Die Mitschuld von Erziehungsberechtigten, Staat und Gesellschaft am Abdriften des Täters in die Kriminalität wäre ebenso wie bei der Strafbemessung auch bezüglich der Wiedergutmachungsleistung zu berücksichtigen.

Eine solche Wiedergutmachungsleistung entbindet den Staat natürlich nicht von der moralischen Pflicht, das Opfer bereits vor der Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber dem Täter – und vor einem endgültigen Urteil! – angemessen zu entschädigen – also nicht nur wie derzeit üblich auf Sozialhilfeniveau oder gar nicht, sondern auf der Basis jenes Lebensstandards, den – bei älteren Opfern – das Opfer zum Tatzeitpunkt hatte bzw. – bei jüngeren Opfern – das Opfer nach billigem Ermessen noch hätte erreichen können.

1 Vgl. Sie zum Thema Kriminalitätsopferhilfe z. B. die Website des Weißen Ringes.

2 Vgl. Sie zu Impulstaten Jugendlicher z. B. Joachim Kersten, Vor lauter Scham. Wenn Jugendliche gewalttätig werden, taucht immer die Frage nach dem "Warum" auf. Zukunftsängste, Orientierungslosigkeit, Gewaltcomputerspiele und viele Gründe mehr erscheinen dann auf der Ursachenliste. Nur selten aber werden Beschämung und Schamgefühle als Auslöser der Gewalt genannt, in: PSYCHOLOGIE HEUTE, Dezember 2009

3 Vgl. Sie zu den Ursachen von Kriminalität z. B. Kriminalität und Strafrecht, Informationen zur politischen Bildung, Heft 248, Bonn 1999

4 Vgl. Sie zum bisweilen völligen Versagen in erster Linie der Eltern, dann aber auch von Jugendamt und Justiz – die nicht selten selbst extrem gewalttätige Kinder nicht in geschlossenen Heimen unterbringen bzw. selbst extrem gewalttätige Jugendliche nicht zu Gefängnisstrafen verurteilen, solange sie nicht einen Mord begehen – z. B. Sabine Rückert, Zur falschen Zeit am falschen Ort. An einem Abend im Mai 2010 ersticht der 16-jährige Elias, ein Hamburger Intensivtäter, ohne jeden Anlass den 19-jährigen Mel. Die Chronik einer kriminellen Karriere, die niemand stoppte, in: DIE ZEIT, ZEITmagazin, 27.01.2011. Meines Erachtens werfen solche Fälle neben der Frage des angemessenen Umgangs mit gewalttätigen Kindern und Jugendlichen auch die Frage nach zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen für gewalttätige und zur Gewalttätigkeit erziehende Väter, für untätig gebliebene Mitarbeiter von Jugendämtern sowie für den Täterschutz über den Opferschutz stellende Richter auf.

5 Vgl. Sie zu den Lebensbedingungen und Lebensläufen von Hartz IV-Empfängern z. B.: Nadja Klinger und Jens König, Einfach abgehängt. Ein wahrer Bericht über die neue Armut in Deutschland, Berlin 2006. Als exemplarischer Vorfall der beschriebenen Art sei der brutale Überfall auf einen Rentner am 20.12.2007 in München genannt. Vgl. Sie dazu z. B. Sabine Rückert, Recht. Die schärfste Waffe des Staates, in: DIE ZEIT, 03.07.2008

6 Vgl. Sie zum Problem der Willensfreiheit z. B.: Interview von Markus C. Schulte v. Drach mit Wolf Singer, Hirnforschung und Philosophie. "Der freie Wille ist nur ein gutes Gefühl", Süddeutsche Zeitung vom 25.04.2006

7 Erfolgreiche Methoden, Straftäter zu einer geistigen und emotionalen Auseinandersetzung mit ihrem Verhalten und ihrer Vergangenheit zu bewegen, werden z. B. in zwei Artikeln in der Zeitschrift PSYCHOLOGIE HEUTE beschrieben, nämlich: Birgit Schönberger, Strafvollzug: Das Geheimnis der drei Fragen (zu Naikan, einer Anleitung zur Selbstreflexion), und: Helga Levend, Biografische Spielfilmarbeit mit straffälligen Jugendlichen, beide in der Ausgabe April 2008

8 Vgl. Sie dazu z. B. Heinrich Wefing, Kurzer Prozess. Harte Strafen für die U-Bahn-Schläger, in: DIE ZEIT, 10.07.2008

9 Vgl. Sie dazu z. B. den Artikel "Glaubt mir doch! ein 58-jähriger Ladenbesitzer saß fast drei Monate lang unschuldig hinter Gittern. Ein zehnjähriges Mädchen hatte einen Missbrauchsvorwurf frei erfunden" von Elisabeth Hussendörfer (Protokoll) in: chrismon. Das evangelische Magazin, 07/2010

10 Vgl. Sie zu Stephanie Klein und weiteren Opfern von Wiederholungstätern die Website des Vereins OPFER gegen GEWALT e.V.. Die dort genannten Forderungen macht sich der Autor jedoch nicht durchgängig zu Eigen, da sie fast ausschließlich opfer- bzw. hinterbliebenenorientiert sind und die psychischen und sozialen Probleme der Täter nahezu völlig ausblenden.
 

Entstehungsjahr: 2008
 

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