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Die Abgeordneten
Peter
Altmaier,
Ute Berg,
Dr. Thea
Dückert,
Jörg
van Essen,
Ulrike
Flach,
Dr.
Edmund-Peter Geisen,
Inge Höger,
Dirk Niebel,
Ronald
Pofalla und
Krista
Sager bestätigten den Eingang des Schreibens und dankten
bzw. ließen danken; die Abgeordneten
Birgitt
Bender und
Michaela
Noll antworteten ausführlicher. Die relativ geringe Anzahl der Antworten ist nicht
erstaunlich, da ich nicht explizit um eine Antwort gebeten
hatte.
Das personalisierte E-Mail-Anschreiben:
Betreff: Tipps zur Gesundung des
Gesundheitssystems
Sehr geehrte[r] Frau [Herr]
(gegebenenfalls Titel) (Nachname),
auf
http://www.ulrich-willmes.de/gesundheitsreform.html
habe ich teils als Ergänzung, teils als Alternative zur derzeit
diskutierten Gesundheitsreform einige Verbesserungsvorschläge
zusammengestellt.
Ich würde mich freuen, wenn Sie
die Vorschläge bedenken und bei der Meinungsbildung
berücksichtigen würden.
Besinnliche Festtage und ein
gutes Jahr 2007 wünscht Ihnen
Ulrich Willmes
Antwort von Frau Bender vom
19.12.2006:
Sehr geehrter Herr Willmes,
vielen Dank für Ihren Brief und Ihre bedenkenswerten Vorschläge
für eine Gesundheitsreform.
Auch aus unserer Sicht ist der Reformkompromiss der Großen
Koalition gründlich misslungen. Weder macht er die
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung
nachhaltiger und stabiler, noch behebt er ihre
Gerechtigkeitslücken. Und auch an die kartellartigen und damit
ausgabenträchtigen Strukturen insbesondere auf der Anbieterseite
des Gesundheitswesens traut sich die Bundesregierung nicht
wirklich heran.
Im Einzelnen:
Auch weiterhin soll die gesetzliche Krankenversicherung fast
ausschließlich über Beiträge auf Arbeitseinkommen finanziert
werden. Das ist ungerecht, weil Kapitaleinkünfte beitragsfrei
bleiben, und belastet unnötig die Arbeitskosten. Und es führt
auch dazu, dass die Finanzierung der Krankenversicherung immer
unsicherer wird. Denn durch die hohe Arbeitslosigkeit und den
fortgesetzten Abbau sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
bleiben die Beitragseinnahmen immer weiter hinter den Ausgaben
zurück.
Und auch die von der
Bundesregierung groß angekündigte Steuerfinanzierung der
Kindermitversicherung erweist sich als eine Nebelkerze. Zum
einen, weil die angekündigten Steuerzuweisungen (2008: 1,5 Mrd.
€; 2009: 3 Mrd. €) weit hinter den tatsächlichen Kassenausgaben
für Kinder (rund 14 Mrd. €) zurückbleiben. Darüber hinaus aber
auch, weil der Bundeszuschuss in Höhe von 4,2 Mrd. € gestrichen
wird, den die Krankenkassen seit der letzten Gesundheitsreform
für Leistungen bei Mutterschaft und Schwangerschaft erhalten.
Rechnet man die Summen gegeneinander, wird der steuerfinanzierte
Anteil in der gesetzlichen Krankenversicherung in den nächsten
Jahren um rund 1,2 Milliarden Euro sinken!
- Der Gesundheitsfonds ist eine
aufwändige Reformattrappe. Zu einer Stärkung der
Finanzierungsgrundlagen der Krankenversicherung wird er nichts
beitragen. Stattdessen ist durch den Gesundheitsfonds mit
steigenden Beiträgen zu rechnen. Alleine der zusätzliche
Verwaltungsaufwand dürfte die 1-Milliarden-Grenze übersteigen.
Da die Koalition das auch weiß, hat sie das Inkrafttreten des
Fonds erst einmal auf das Jahr 2009 verschoben. Im Jahr davor
sind Landtagswahlen in Bayern, Hessen und Niedersachsen und
die dortigen Unions-Ministerpräsidenten wollen mit den Fonds
und den durch ihn ausgelösten Beitragsschub in ihren
Wahlkämpfen nichts zu tun haben.
- Zu zusätzlichen Belastungen
der Versicherten wird der Zusatzbeitrag führen. Diese kleine
Kopfpauschale werden vor allem die Krankenkassen erheben
müssen, die viele ältere und kranke Mitglieder haben. Damit
wird der Kassenwettbewerb noch stärker auf junge Gutverdiener
ausgerichtet. Die Belastungsobergrenze von 1% des
beitragspflichtigen Einkommens wird vor allem von der Union
bei jeder Kostensteigerung im Gesundheitswesen in Frage
gestellt werden. Für Merkel & Co. Ist der Zusatzbeitrag der
Hebel, mit dem sie nach und nach ihr Kopfpauschalensystem
durchsetzen wollen.
- Auch weiterhin werden die
privat Krankenversicherten keinen Beitrag zum Solidarausgleich
in der gesetzlichen Krankenversicherung leisten. Der soll nach
den Koalitionsplänen auch künftig nur zwischen Durchschnitts-
und Geringverdienern stattfinden.
- Geht es nach den
Koalitionsplänen, bleibt es bei den Kollektivverträgen
zwischen Ärzten und Kassen und den zunftartigen Strukturen auf
dem Apothekenmarkt. Direktverträge zwischen Kassen und
Anbietern von Gesundheitsleistungen bleiben weiterhin die
Ausnahme. Ein lebhafter Wettbewerb um mehr Qualität und
Wirtschaftlichkeit kann so nicht entstehen.
Diese Reform ist nicht zu
gebrauchen. Anstatt Probleme zu lösen, schafft sie neue.
Außerdem wird mit ihrer Realisierung viel Zeit verloren gehen.
Insbesondere die Anforderungen, die mit dem Aufbau des völlig
überflüssigen Gesundheitsfonds verbunden sind, werden die Kräfte
aller Beteiligten über Jahre hinaus binden. Diese Zeit
wäre aber für die Formulierung und Durchsetzung der Reformen,
die unserem Gesundheitswesen wirklich weiterhelfen,
dringend notwendig.
Gegen diese Reform richtet sich inzwischen ein massiver Protest.
Über alle sonstigen Interessengegensätze hinweg stimmen
Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Krankenkassen,
Ärzteorganisationen und viele andere Gruppen darin überein, dass
diese Gesundheitsreform so nicht beschlossen werden darf.
Wir werden im anstehenden Gesetzgebungsverfahren unseren Teil
dazu beitragen.
Mit freundlichen Grüßen
Biggi Bender
Antwort von Michaela Noll bzw.
Herrn André Lewing vom 06.02.2007
Sehr geehrter Herr Willmes,
für Ihr Schreiben, in dem Sie sich auf die Gesundheitsreform
beziehen, soll ich Ihnen im Namen von Frau Michaela Noll
vielmals danken.
Insgesamt sind weit mehr als 1.000 Briefe an Frau Noll gerichtet
worden. Nachdem das Gesetz beraten und nun auch verabschiedet
wurde, bat Frau Noll mich, Ihnen zu antworten und Ihnen
Einzelheiten der Gesundheitsreform darzustellen sowie ihre
Gründe zu erläutern, warum sie gegen die Reform votiert hat.
Lassen Sie mich bitte zuvor auf die wesentlichen Aspekte der
Gesundheitsreform eingehen:
I. Beendigung der Budgetierung der ärztlichen Honorare
Seit 1992 wird von der Ärzteschaft die Budgetierung der
ärztlichen Honorare mit all den Folgen für die Patienten
(Wartelisten, Rationierung, Vorenthaltung von Leistungen)
beklagt. In den neuen Ländern ist die Situation besonders
dramatisch: Hier trifft eine niedrige Finanzkraft auf eine hohe
Morbidität und eine geringe Ärztezahl. Die Folge sind
Abwanderung ins Ausland und Unterversorgung in immer mehr
Regionen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Budgetierung
beendet. Schon mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurde im Jahr
2004 eine Beendigung der Budgetierung angestrebt. Die
Selbstverwaltung hat es jedoch nicht geschafft, in dem
vorgesehenen Zeitraum die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu
schaffen. Jetzt werden die bisherigen Budgets abgelöst und das
Morbiditätsrisiko – also Ausgabensteigerungen aufgrund einer
erhöhten Krankheitshäufigkeit der Versicherten – auf die
Krankenkassen übertragen. Konkret bedeutet das, dass die Kassen
zukünftig mehr Geld zur Vergütung bereitstellen, wenn der
Behandlungsbedarf der Versicherten ansteigt oder Leistungen aus
dem stationären in den ambulanten Bereich verlagert werden. Die
Kassen vergüten auch den Kostenanstieg der Praxen, der nicht
durch Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeglichen werden kann.
Diese Honorarsteigerungen werden nicht mehr durch den Grundsatz
der Beitragssatzstabilität „gedeckelt“. Damit ist die
Budgetierung beendet. Künftig entrichten diejenigen Kassen,
deren Versicherte einen relativ höheren Behandlungsaufwand
aufweisen, höhere Honorarsummen an die Kassenärztlichen
Vereinigungen. Zwischen den Kassen wird somit eine
leistungsgerechte Aufteilung der finanziellen Lasten erreicht
und das Problem der Honorarverluste bei Wanderungen von
Mitgliedern von einer Kasse zur anderen Kasse gelöst.
Zentrales Ziel der neuen Vergütungsreform ist es, die
vertragsärztlichen Leistungen ab dem 01. Januar 2009
grundsätzlich mit festen Preisen in einer Euro-Gebührenordnung
zu vergüten. Damit erhöht sich für die Ärzte die
Kalkulierbarkeit ihres Honorars. In der Euro-Gebührenordnung
wird zudem ein finanzielles Anreizsystem zum effizienten Abbau
von Über- und Unterversorgung etabliert.
Die Vorgaben zur Euro-Gebührenordnung und zu den sonstigen
Vergütungsregelungen werden weitgehend von der gemeinsamen
Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen auf Bundesebene im
Bewertungsausschuss gemacht. Die Arbeiten des
Bewertungsausschusses werden dabei durch ein Institut
unterstützt. Künftig soll es nicht mehr möglich sein, diese
Vorgaben des Bewertungsausschusses auf regionaler Ebene zu
unterlaufen. Damit ist sichergestellt, dass die Regelungen auch
flächendeckend umgesetzt werden.
Außerdem bietet die Gesundheitsreform Krankenkassen und Ärzten
die Möglichkeit, im Rahmen des vorgesehenen Vertragswettbewerbs
zeitnah und flexibel spezifische Angebote zur Erfüllung
besonderer Versorgungsbedürfnisse von Patientinnen und Patienten
zu gestalten (z. B. hausarztzentrierte oder integrierte
Versorgung). Daraus können sich eine Reihe von Chancen für die
an den innovativen Versorgungsformen beteiligten Ärzten ergeben.
Um ein Inkrafttreten der Vergütungsreform zum 01.01.2009
sicherzustellen, sind durch eine Reihe von Änderungsanträgen
Regelungen vorgesehen, die unter Beibehaltung der o. g. Ziele
eine Vereinfachung der Umsetzungsschritte und ihre zeitliche
Streckung beinhalten. Zudem wird in diesen Änderungsanträgen
auch noch mal deutlicher gemacht, dass ab 2009 das Ende der
bisherigen Budgetierung erreicht wird.
II. Vergütung in den neuen Ländern angehoben
Durch die in den Gesundheitsausschuss eingebrachten
Änderungsanträge haben sich die Vorteile für die Vertragsärzte
insgesamt und damit auch für die Ärzte in den neuen Ländern
weiter verbessert: Wegfall der betriebswirtschaftlichen
Abstaffelung, Anpassung der Orientierungswerte auf der Grundlage
der für Arztpraxen relevanten Kostenentwicklung, Erhöhung des
Orientierungswertes für das Basisjahr 2009, Erhöhung der
Spielräume für die Ausdeckelung von Leistungen, Wirtschaftskraft
als „Kann“-Regelung sowie Klarstellung, dass der
Kosten-Indikator nur für das Jahr 2009 und hilfsweise mit
Indikatoren zur Wirtschaftskraft ermittelt wird.
Schließlich wird über eine neue Übergangsregelung für die Jahre
2007 bis einschließlich 2009 in den neuen Ländern gewährleistet,
dass die Unterversorgung schnell und wirksam abgebaut wird.
Vorgegeben wird, dass die Krankenkassen die für die Zahlung von
Sicherstellungszuschlägen bei Unterversorgung benötigten
finanziellen Mittel nicht wie bisher nur zu 50 vom Hundert,
sondern voll zu tragen haben. Die Zahlung der
Sicherstellungszuschläge geht in diesen Jahren also nicht mehr
zu Lasten der Gesamtvergütungen und damit der übrigen Ärzte.
Zudem wird die Regelung aufgehoben, wonach das Finanzvolumen der
insgesamt in einem Kalenderjahr gezahlten
Sicherstellungszuschläge im Bezirk einer Kassenärztlichen
Vereinigung den Betrag von 1 v. H. der insgesamt an diese
Kassenärztliche Vereinigung entrichteten Gesamtvergütung nicht
überschreiten darf. Damit wird es dem Landesausschuss der Ärzte
und Krankenkassen ermöglicht, die Sicherstellungszuschläge für
die in unterversorgten Regionen tätigen Ärzte in der
erforderlichen Höhe festzulegen. Auch der Grundsatz der
Beitragssatzstabilität steht der Gewährung erforderlicher
Zahlungen nicht entgegen. Gleichwohl werden sich die Belastungen
der Kassen durch die Zahlung von Sicherstellungszuschlägen in
engen Grenzen halten.
Im Übrigen können die Landesausschüsse Ärzte und Krankenkassen
nicht erst bei unmittelbar drohender Unterversorgung, sondern
schon bei einer in absehbarer Zeit drohenden Unterversorgung
einen sog. „Unterversorgungsbeschluss“ fassen und damit sehr
viel früher Sicherstellungszuschläge gewähren.
III. Verbesserung der Leistungen in der gesetzlichen
Krankenversicherung
Gerade die Union lehnt aus ihrem christlichen Menschenbild
heraus die aktive Sterbehilfe ab. Mit dieser Ablehnung verbindet
sie zugleich eine Verbesserung der palliativmedizinischen
Versorgung. Der Gesetzentwurf setzt diesen Anspruch um. Es wird
im SGB V ein neuer Leistungsanspruch auf spezialisierte
ambulante Palliativversorgung eingeführt. Der Leistungsanspruch
umfasst neben ärztlichen und pflegerischen Leistungen – bei
Bedarf rund um die Uhr – auch die Koordinierung der einzelnen
Teilleistungen.
Die Gesundheitsreform bringt auch eine Reihe von Verbesserungen
für behinderte und pflegebedürftige Menschen. Ein wesentlicher
Fortschritt ist, dass die geriatrische Rehabilitation eine
Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung wird. Das
heißt, auch alte und pflegebedürftige sowie schwerbehinderte
Menschen haben einen Anspruch auf Rehabilitation.
Für Behinderte wird dauerhaft sichergestellt, dass sie auch dann
individuell mit Hilfsmitteln versorgt werden, wenn eine
selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Leben der
Gemeinschaft nicht mehr vollständig möglich ist.
Die Gesundheitsreform bringt zudem Erleichterungen für Menschen
mit Behinderungen in Wohneinrichtungen: Sie haben zukünftig
einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege.
Die medizinischen Rehaleistungen werden in Zukunft von einer
Ermessens- in eine Pflichtleistung der Kassen überführt.
IV. Änderungen im Bereich der Privaten Krankenversicherung
In der Zeit bis zum 01. Januar 2009
Nichtversicherte, dies sind vor allem Selbstständige, die der
privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, erhalten ab 01.
Juli 2007 ein Zugangsrecht zum heutigen Standardtarif. Dabei
erfolgt die Aufnahme ohne Risikoprüfung und ohne
Risikozuschläge. Es besteht im Standardtarif
Kontrahierungszwang. Der Anspruch auf medizinische Versorgung
wird im Standardtarif sichergestellt. Die Bezahlbarkeit des
Standardtarifs wird analog der „Stufenregelung“ im Basistarif (§
12 Abs. 1c VAG) sichergestellt (siehe unten).
Zeitraum ab 01. Januar 2009
Es wird ab 01. Januar 2009 eine nachrangige Pflicht zur
Versicherung auch in der PKV eingeführt. Wer weder gesetzlich
versichert ist, noch einen Anspruch auf Leistungen eines anderen
Versorgungssystem wie freie Heilfürsorge hat, ist verpflichtet,
sich in einem der angebotenen Tarife der PKV, die mindestens
ambulante und stationäre Versorgung umfassen, zu versichern.
Zum 01. Januar 2009 wird der Basistarif eingeführt. Für den
Basistarif gilt Kontrahierungszwang; er wird mit
Altersrückstellungen, aber ohne Risikozuschläge oder
Leistungsausschlüsse kalkuliert. Die im Basistarif aufgebauten
Altersrückstellungen sind portabel. Die unterschiedliche
Verteilung der Krankheitsrisiken auf die einzelnen Unternehmen
der privaten Krankenversicherung sind – wie im Gesetzentwurf
vorgesehen – durch eine sog. Poollösung auszugleichen.
Der Leistungsumfang des branchenweit einheitlichen Basistarifs
ist nach Art, Umfang und Höhe dem 3. Kapitel des SGB V
vergleichbar. Die näheren Einzelheiten werden vom Verband der
privaten Krankenversicherung festgelegt, der insoweit mit der
Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung beliehen wird. Die
ärztliche Versorgung wird im Basistarif durch die KV´en bzw.
durch die KZV´en sichergestellt. Für die Höhe der
ärztlichen/zahnärztlichen Vergütung im Basistarif gelten GOÄ und
GOZ. Es wird in der GOÄ der 1,8fache und in der GOZ der 2,0fache
Satz zugrunde gelegt. Auf dieser Basis können der Verband der
privaten Krankenversicherung und die Kassenärztliche Vereinigung
bzw. die Kassenzahnärztliche Vereinigung abweichende Regelungen
zur ärztlichen Vergütung vereinbaren. Es wird eine Schiedsstelle
eingerichtet, in der die PKV, die Leistungserbringer und von
diesen zu bestimmende neutrale Vorsitzende sowie BMF und BMG
vertreten sind.
Um die Bezahlbarkeit des Basistarifes zu gewährleisten, darf der
Höchstbeitrag im Basistarif den Höchstbeitrag in der GKV nicht
überschreiten. Dieser Höchstbeitrag errechnet sich aus dem
allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen bis zum 1. Januar des
Vorjahres und der Beitragsbemessungsgrenze. Dabei wird auch das
Finanzvolumen in der GKV zu berücksichtigen sein, dass sich
künftig aus der Erhebung des Zusatzbeitrages ergibt. Auf die
Begrenzung von 150% des Höchstbeitrages beim Ehepaar wird
verzichtet. Dies bedeutet, jeder Ehepartner hat die Prämie im
vollen Umfang zu entrichten. Im Übrigen bleibt es bei den
Regelungen zur Halbierung des Beitrages bei Entstehen oder
Vorliegen von Hilfebedürftigkeit sowie bei der vorgesehenen
Beteiligung der Grundsicherungsträger in diesen Fällen.
Eventuell bestehende Zusatzversicherungen müssen im Übrigen
ruhen, wenn und solange eine Beitragsreduktion in Anspruch
genommen wird.
Zugang zum Basistarif bei allen PKV-Unternehmen haben ab dessen
Einführung:
der PKV zuzuordnende Nichtversicherte;
freiwillig GKV-Versicherte innerhalb von 6 Monaten, bzw.
innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht
(entspricht der Regelung im Gesetzentwurf);
für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem 01. Januar 2009 alle
Bestandsversicherten der PKV unter Mitnahme der
Altersrückstellungen bis zum Umfang des Basistarifs.
Ab 01. Juli 2009 können Bestandsversicherte nur noch innerhalb
ihres Unternehmens in den Basistarif wechseln und zwar unter
folgenden Voraussetzungen:
Entweder ab dem 55. Lebensjahr oder wenn es sich um Personen
handelt, bei denen die Zahlung des Versicherungsbeitrages
Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII auslöst. Das
Wechselrecht in den Basistarif des PKV-Unternehmens schließt die
Mitnahme der vollen Altersrückstellungen mit ein.
Bestandsversicherte in diesem Sinne sind Personen, die bis zum
31. Dezember 2008 Verträge geschlossen haben.
Alle ab 01. Januar 2009 neu geschlossenen Verträge zur privaten
Krankenversicherung enthalten ein Wechselrecht in den Basistarif
jedes beliebigen Versicherungsunternehmens unter Mitnahme der
Altersrückstellungen im Umfang des Basistarifs.
V. Erweiterung der Wahlmöglichkeiten der Versicherten
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz erweitert die
Wahlmöglichkeiten der Versicherten. Selbstbehalttarife für
Pflichtversicherte gab es bislang in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht. Diese sind jetzt ebenso möglich wie
ein Wahltarif Kostenerstattung. Beide Tarife können miteinander
kombiniert werden. Darüber hinaus kann eine Kasse auch Tarife
anbieten, in denen die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der
besonderen Therapierichtungen vorgesehen ist, die nach § 34 Abs.
1 Satz 1 von der Versorgung ausgeschlossen sind. Versicherte
können ferner Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen selbst
auswählen, die entsprechend zertifiziert sind. Mehrkosten sind
nur dann von den Versicherten zu tragen, wenn sie über die
Kosten der Vertragseinrichtungen der Kassen hinausgehen.
VI. Festschreibung des Arbeitgeberbeitrages
Zwar sieht das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz keine
abschließende Festschreibung des Arbeitgeberbeitrages vor. Aber
eine temporäre Festschreibung des Arbeitgeberbeitrages und damit
ein Einstieg in die Entkoppelung der Arbeits- von den
Gesundheitskosten wird mit dem Fonds erreicht.
VII. Mehr Transparenz für die Versicherten
Der Gesundheitsfonds garantiert eine wirtschaftliche Verwendung
der Beitragsmittel. Der Wettbewerb zwischen den Kassen wird
deutlich intensiviert. Der Zusatzbeitrag veranlasst die Kassen,
sich im Wettbewerb mit anderen verstärkt um eine
qualitätsgestützte und effiziente Versorgung zu bemühen und
schlanke Verwaltungsstrukturen zu etablieren. Versicherte
verfügen mit dem Zusatzbeitrag über einen Indikator, der ihnen
Informationen über die Leistungsfähigkeit ihrer Kasse gibt.
VIII: Beendigung der Verschuldung von Kassen und Beitrag zur
Generationengerechtigkeit
Allein die Diskussion um den Verschuldensbegriff in der
gesetzlichen Krankenversicherung und die Frage, ob das
Insolvenzrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung
eingeführt wird, hat bewirkt, dass die gesetzlichen
Krankenkassen erstmals offen die Fakten auf den Tisch legen.
Dabei wurde deutlich, dass die Kassen, insbesondere das System
der AOK, keine Rückstellungen für Pensionslasten getroffen
haben, und sich ihre Schulden bezüglich der Verpflichtungen für
die sog. DO-Angestellten auf ca. 10 Mrd. Euro belaufen. Diese
Situation muss man nutzen, um die Schulden abzubauen. Denn der
Schuldenabbau ist der erste Beitrag zur
Generationengerechtigkeit. Erst wenn diese Aufgabe gemeistert
wird, kann man in Zukunft zum Aufbau von Rücklagen kommen, die
in diesen und anderen Systemen auch unerlässlich sind.
IX. Stärkung des Innovationstandortes Deutschland
Deutschland war einst die Apotheke der Welt. Das ist es nicht
mehr, weil die Rahmenbedingungen für die pharmazeutische
Forschung nicht mehr stimmig sind. Mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf werden substantielle Verbesserungen für den
Pharmastandort Deutschland erreicht. Bei der Nutzenbewertung und
dem neu einzuführenden Instrument der Kosten-Nutzen-Bewertung
werden nunmehr die Vorgaben zur Methodik der Bewertungen von
Arzneimitteln und zur Beteiligung präzisiert. Bei der
Kosten-Nutzen-Bewertung werden künftig allgemein anerkannte
internationale Standards herangezogen. Darüber hinaus sind
gesundheitsökonomische Aspekte in die Entwicklung von Methoden
und Kriterien einzubeziehen. Bei der Beurteilung des
Patientennutzens ist auch eine relevante Verbesserung der
gesundheitsbezogenen Lebensqualität zu berücksichtigen. Hierfür
sind wissenschaftlich validierte Verfahren anzuwenden, die auf
objektiv ableitbaren Kriterien beruhen. Damit leistet das Gesetz
einen wesentlichen Beitrag dazu, dass medizinischer Fortschritt
bezahlbar bleibt und allen Patienten zugute kommen kann.
Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Medizin
wird verpflichtet, zusätzlich zu dem Beteiligungsverfahren bei
der Festlegung seiner Methodik auch eine entsprechende
Beteiligung vor Festlegung des Berichtsplans und den darauf
folgenden Zwischen- und Endberichten durchzuführen. Zudem wird
gewährleistet, dass auch für bereits zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Vorschrift laufende Nutzenbewertungen bereits
nach den neuen Vorgaben hinsichtlich Methodik und Beteiligung zu
verfahren ist.
X. Ausbau des Wettbewerbs
A. Arzneimittel
a) Umstellung auf Arzneimittelhöchstpreise versus Zwangsrabatt
für Apotheken
Die Umstellung der Arzneimittelfestpreise auf Höchstpreise
bleibt insoweit bestehen als das Höchstpreissystem Anwendung
findet auf Rabattverträge zwischen Arzneimittelherstellern und
Krankenkassen. Es bleibt auch dabei, dass prinzipiell für jedes
Arzneimittel mit dem Hersteller ein Preisnachlass vereinbart
werden kann. Damit wird der Wettbewerb zwischen Kassen und
Herstellern in der Arzneimittelversorgung eingeführt. Durch eine
Änderung in § 69 SGB V sollen dabei auch Teile des Kartellrechts
(§§ 19, 20, 21 GWB) gelten.
Eine Umstellung der Arzneimittelfestpreise auf Höchstpreise im
Verhältnis zwischen Krankenkassen und Apotheke wird es nicht
geben. Die Mitverantwortung der Apotheker für Rabattverträge mit
Herstellern, wie sie im Entwurf eines
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes angelegt ist, entfällt damit.
Die Verantwortung für die Rabattverträge verbleibt somit
ausschließlich bei den Krankenkassen. Da die Apotheker somit
kein Initiativrecht für Rabattverträge haben, entfällt auch die
Haftung der Apotheke für die Einsparungen aus Rabattverträgen in
Höhe von bis zu 500 Mio. Euro. Dieses Einsparpotential ist jetzt
allein durch die Krankenkassen zu realisieren.
Als Ausgleich für den Verzicht auf die Umstellung ihrer
Handelsspanne auf eine Höchstbetragsregelung gewähren die
Apotheker – auf eigenen Vorschlag hin – den Krankenkassen
nunmehr einen zusätzlichen Rabatt je abgegebener
rezeptpflichtiger Fertigarzneimittelpackung (2,30 Euro statt
bisher 2,00 Euro). Dieser Rabatt soll jetzt ohne zeitliche
Befristung gelten und erbringt zusätzlich jährlich 150 Mio. Euro
Einsparungen für die Krankenkassen.
b) Arzneimittel in klinischen Studien
Der Deutsche Bundestag hatte bereits mit einer Entschließung im
Rahmen der Verabschiedung der 12. AMG-Novelle im April 2003 den
Gemeinsamen Bundesausschuss aufgefordert, in den Richtlinien
klarzustellen, dass zugelassene Arzneimittel in klinischen
Studien zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind, wenn sie zur
Behandlung schwerer Erkrankungen notwendig sind (BT-Drs.
15/2849). Der Gemeinsame Bundesausschuss ist dem nicht
nachgekommen. Eine gesetzliche Regelung ist daher erforderlich.
Mit einem Änderungsantrag wird die Koalition nunmehr
sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten erstmals einen
Rechtsanspruch auf Arzneimittelversorgung für den Fall erhalten,
dass eine schwere Erkrankung im Rahmen von ambulanten klinischen
Studien behandelt wird. Besonders häufige Fälle sind die
Krebsbehandlungen bei Kindern, die überwiegend im Rahmen von
Studien erfolgen. Die Regelung schafft Rechtssicherheit für die
Betroffenen, oft schwerkranke Menschen und für ihre Angehörigen.
Der Leistungsanspruch ist an die Voraussetzungen schwerer
Erkrankung, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Arzneimittels
geknüpft.
c) Zweitmeinung
Die in der öffentlichen Anhörung geäußerte Kritik, dass die
Arzneimittel unzureichend definiert seien, für welche das
Zweitmeinungsverfahren Anwendung finden kann, wird durch einen
Änderungsantrag aufgegriffen. Die Definition der Arzneimittel
für das Zweitmeinungsverfahren wird präzisiert. Es handelt sich
dabei zum einen um Arzneimittel, die ein Vielfaches an
Jahrestherapiekosten verursachen – verglichen mit einer
konventionellen Arzneimitteltherapie – und zum anderen um
Spezialpräparate, die ein spezifisches Wirksamkeits- und
Risikopotential besitzen und bei deren Anwendung die
Behandlungsqualität und insbesondere der Erfolg der Behandlung
durch die Einbeziehung eines Spezialisten verbessert werden
kann. Zudem wird gewährleistet, dass die Zweitmeinung auch von
spezialisierten Ärzten abgegeben wird, die in der
Patientenversorgung tätig sind und nicht von Verwaltungsstellen,
wie z. B. dem medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Die
Zweitmeinung soll rasch und ohne lange Wartezeiten abgegeben
werden. Bei Notfällen soll auf eine Zweitmeinung verzichtet
werden.
B. Hilfsmittelversorgung
a) Ausschreibungen bei Hilfsmitteln
Mit den vorgesehenen Änderungen wird die Koalition einen
geordneten Wettbewerb unter Beachtung der Vielfalt der
Leistungserbringer und eine ordnungsgemäße und wohnortnahe
Hilfsmittelversorgung bei Ausschreibungen gewährleisten. An dem
Instrument der Ausschreibung wird grundsätzlich festgehalten. Es
soll aber sowohl den Interessen der Versicherten als auch den
Interessen der Leistungserbringer – insbesondere kleinen und
mittelständischen Betrieben – besser Rechung getragen werden.
Deshalb wird die Ausschreibung an bestimmte Bedingungen geknüpft
und in dem Fall, wo sie unzweckmäßig ist, entfällt die
Ausschreibung. Die Ausschreibung ist unzweckmäßig bei
individuell angefertigten Hilfsmitteln oder Versorgungen mit
einem hohen Dienstleistungsanteil. Wenn eine Ausschreibung
vorgenommen wird, sind die jeweils gültigen Vorschriften des
Vergaberechts anzuwenden. Um eine wohnortnahe Versorgung zu
gewährleisten, kann im Rahmen der vorgesehenen Vergabeverfahren
die Bildung entsprechender Fach- und Teillose angezeigt sein.
Ferner können sich auch Zusammenschlüsse von Leistungserbringern
(sog. Bietergemeinschaften) an Ausschreibungen beteiligen. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch hier die Regelungen
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Anwendung finden,
insbesondere § 19, der den Missbrauch einer marktbeherrschenden
Stellung regelt. Damit ist es Krankenkassen untersagt, ihre
marktbeherrschende Stellung zu Lasten der Hilfsmittelerbringer
auszuspielen.
XI. Wegfall des Sparbeitrags der Rettungsdienste
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Kürzung von 3% der Fahrtkosten
wird, insbesondere auf Wunsch der Länder, gänzlich
zurückgenommen.
XII. Sanierung des Sanierungsbeitrages der Krankenhäuser
Der Anteil des Sanierungsbeitrages der Krankenhäuser, der über
einen Abschlag von der Krankenhausrechnung erbracht wird, wird
von 0,7 vom Hundert auf 0,5 vom Hundert vermindert. Der
Rechnungsabschlag gilt für alle Krankenhäuser, mit Ausnahme der
psychiatrischen Krankenhäuser. Hier entfällt der Abschlag
vollständig.
XIII. Konvergenzklausel
Um unverhältnismäßige Belastungssprünge aufgrund der Einführung
des Gesundheitsfonds zu vermeiden, wird eine sog.
Konvergenzphase eingeführt. In dieser Phase sollen die
Verteilungswirkungen des Fonds in Schritten auf maximal 100 Mio.
Euro jährlich begrenzt werden. Das vom Bundesministerium für
Gesundheit in Auftrag gegebene Gutachten (Rürup/Wille) kommt zu
dem Ergebnis, dass die in dem Fonds intendierten regionalen
Verteilungswirkungen kein Grund sind, den Fonds in Frage zu
stellen, zumal das Regionalprinzip dem Sozialversicherungsrecht
fremd ist. Mit dem geplanten Gesundheitsfonds wird nicht nur der
derzeitige RSA ersetzt, sondern auch das über alle Kassen
auszugleichende Ausgabenvolumen um die Verwaltungsausgaben und
die Ausgaben für Satzungsleistungen - und damit von derzeit 92
v. H. der Gesamtausgaben auf 100 v. H. erhöht.
XIV. Gemeinsamer Bundesausschuss
Die Arbeit des Gemeinsamen Bundesausschusses wird - anders als
zunächst im Gesetzentwurf vorgesehen - durch die Einführung
einer in der Regel hauptamtlichen Tätigkeit der Unparteiischen
des Beschlussgremiums professionalisiert und damit gestärkt. Die
Vertreter der Selbstverwaltungsorganisationen nehmen ihre
Aufgaben im Gemeinsamen Bundesausschuss weiterhin ehrenamtlich
wahr. Die hauptamtlichen Unparteiischen sollen die Arbeit des
Beschlussgremiums maßgeblich steuern und die Kontinuität der
Beratung und Beschlussfassung gewährleisten. Sie erhalten
außerdem die Aufgabe, den Vorsitz sämtlicher Unterausschüsse des
Gemeinsamen Bundesausschusses zu übernehmen. Darüber hinaus
werden die Informations- und Beteiligungsrecht der
Patientenorganisationen im Gemeinsamen Bundesausschuss
verbessert. Damit können die Entscheidungen im Gemeinsamen
Bundesausschuss noch besser an den Interessen der Patientinnen
und Patienten ausgerichtet werden.
XV. Finanzierung versicherungsfremder Leistungen
Die gesetzliche Krankenversicherung erhält in den Jahren 2007
und 2008 zur Finanzierung versicherungsfremder Leistungen
jeweils einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 2,5
Mrd. Euro. Eine kontinuierliche Erhöhung dieses Betrages wird
angestrebt.
Abschließend sollte man bedenken, dass es sich bei der Koalition
aus CDU/CSU und SPD nicht um „eine Liebesheirat, sondern um eine
Vernunftehe“ handelt. So ist zwar vieles wünschenswert, aber
oftmals nicht realisierbar.
Für Frau Noll blieben nach wie vor erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken an diesem Gesetzesentwurf
bestehen. Dies machte sie besonders an der Einführung des
Basistarifes in der privaten Krankenversicherung ohne
Risikoprüfung und für die Beschränkung der Steuerfinanzierung
der Krankenversicherung von Kindern auf die gesetzliche
Krankenversicherung fest.
Zudem wird ihrer Meinung nach der Gesundheitsfonds unnötige
Bürokratie verursachen. Nach der letzten Ausschusssitzung und
der ausführlichen Aussprache mit dem Justizministerium blieben
für sie Zweifel an dem so genannten GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetz. Hinzu kommt, dass in letzter Minute
der Bundeszuschuss an die GKV von 2008 an deutlich höher
ausfallen soll als bisher geplant. Das Ergebnis insgesamt hatte
sie nachhaltig nicht überzeugt, weshalb sie gegen die Reform
gestimmt hat.
Mit freundlichem Gruß
André Lewing
André Lewing
wiss. Mitarbeiter
Tipps zur
Gesundung des Gesundheitssystems
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