Antworten von Bundestagsabgeordneten
 

Die Abgeordneten Peter Altmaier, Ute Berg, Dr. Thea Dückert, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Dr. Edmund-Peter Geisen, Inge Höger, Dirk Niebel, Ronald Pofalla und Krista Sager bestätigten den Eingang des Schreibens und dankten bzw. ließen danken; die Abgeordneten Birgitt Bender und Michaela Noll antworteten ausführlicher. Die relativ geringe Anzahl der Antworten ist nicht erstaunlich, da ich nicht explizit um eine Antwort gebeten hatte.

Das personalisierte E-Mail-Anschreiben:

Betreff: Tipps zur Gesundung des Gesundheitssystems

Sehr geehrte[r] Frau [Herr] (gegebenenfalls Titel) (Nachname),

auf http://www.ulrich-willmes.de/gesundheitsreform.html habe ich teils als Ergänzung, teils als Alternative zur derzeit diskutierten Gesundheitsreform einige Verbesserungsvorschläge zusammengestellt.

Ich würde mich freuen, wenn Sie die Vorschläge bedenken und bei der Meinungsbildung berücksichtigen würden.

Besinnliche Festtage und ein gutes Jahr 2007 wünscht Ihnen

Ulrich Willmes
 

Antwort von Frau Bender vom 19.12.2006:

Sehr geehrter Herr Willmes,

vielen Dank für Ihren Brief und Ihre bedenkenswerten Vorschläge für eine  Gesundheitsreform.

Auch aus unserer Sicht ist der Reformkompromiss der Großen Koalition gründlich misslungen. Weder macht er die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltiger und stabiler, noch behebt er ihre Gerechtigkeitslücken. Und auch an die kartellartigen und damit ausgabenträchtigen Strukturen insbesondere auf der Anbieterseite des Gesundheitswesens traut sich die Bundesregierung nicht wirklich heran.

Im Einzelnen:

Auch weiterhin soll die gesetzliche Krankenversicherung fast ausschließlich über Beiträge auf Arbeitseinkommen finanziert werden. Das ist ungerecht, weil Kapitaleinkünfte beitragsfrei bleiben, und belastet unnötig die Arbeitskosten. Und es führt auch dazu, dass die Finanzierung der Krankenversicherung immer unsicherer wird. Denn durch die hohe Arbeitslosigkeit und den fortgesetzten Abbau sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bleiben die Beitragseinnahmen immer weiter hinter den Ausgaben zurück.

Und auch die von der Bundesregierung groß angekündigte Steuerfinanzierung der Kindermitversicherung erweist sich als eine Nebelkerze. Zum einen, weil die angekündigten Steuerzuweisungen (2008: 1,5 Mrd. €; 2009: 3 Mrd. €) weit hinter den tatsächlichen Kassenausgaben für Kinder (rund 14 Mrd. €) zurückbleiben. Darüber hinaus aber auch, weil der Bundeszuschuss in Höhe von 4,2 Mrd. € gestrichen wird, den die Krankenkassen seit der letzten Gesundheitsreform für Leistungen bei Mutterschaft und Schwangerschaft erhalten. Rechnet man die Summen gegeneinander, wird der steuerfinanzierte Anteil in der gesetzlichen Krankenversicherung in den nächsten Jahren um rund 1,2 Milliarden Euro sinken!

  • Der Gesundheitsfonds ist eine aufwändige Reformattrappe. Zu einer Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der Krankenversicherung wird er nichts beitragen. Stattdessen ist durch den Gesundheitsfonds mit steigenden Beiträgen zu rechnen. Alleine der zusätzliche Verwaltungsaufwand dürfte die 1-Milliarden-Grenze übersteigen. Da die Koalition das auch weiß, hat sie das Inkrafttreten des Fonds erst einmal auf das Jahr 2009 verschoben. Im Jahr davor sind Landtagswahlen in Bayern, Hessen und Niedersachsen und die dortigen Unions-Ministerpräsidenten wollen mit den Fonds und den durch ihn ausgelösten Beitragsschub in ihren Wahlkämpfen nichts zu tun haben.
     
  • Zu zusätzlichen Belastungen der Versicherten wird der Zusatzbeitrag führen. Diese kleine Kopfpauschale werden vor allem die Krankenkassen erheben müssen, die viele ältere und kranke Mitglieder haben. Damit wird der Kassenwettbewerb noch stärker auf junge Gutverdiener ausgerichtet. Die Belastungsobergrenze von 1% des beitragspflichtigen Einkommens wird vor allem von der Union bei jeder Kostensteigerung im Gesundheitswesen in Frage gestellt werden. Für Merkel & Co. Ist der Zusatzbeitrag der Hebel, mit dem sie nach und nach ihr Kopfpauschalensystem durchsetzen wollen.
     
  • Auch weiterhin werden die privat Krankenversicherten keinen Beitrag zum Solidarausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung leisten. Der soll nach den Koalitionsplänen auch künftig nur zwischen Durchschnitts- und Geringverdienern stattfinden.
     
  • Geht es nach den Koalitionsplänen, bleibt es bei den Kollektivverträgen zwischen Ärzten und Kassen und den zunftartigen Strukturen auf dem Apothekenmarkt. Direktverträge zwischen Kassen und Anbietern von Gesundheitsleistungen bleiben weiterhin die Ausnahme. Ein lebhafter Wettbewerb um mehr Qualität und Wirtschaftlichkeit kann so nicht entstehen.

Diese Reform ist nicht zu gebrauchen. Anstatt Probleme zu lösen, schafft sie neue. Außerdem wird mit ihrer Realisierung viel Zeit verloren gehen. Insbesondere die Anforderungen, die mit dem Aufbau des völlig überflüssigen Gesundheitsfonds verbunden sind, werden die Kräfte aller  Beteiligten über Jahre hinaus binden. Diese Zeit wäre aber für die Formulierung und Durchsetzung der Reformen, die unserem Gesundheitswesen  wirklich weiterhelfen, dringend notwendig.

Gegen diese Reform richtet sich inzwischen ein massiver Protest. Über alle sonstigen Interessengegensätze hinweg stimmen Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Krankenkassen, Ärzteorganisationen und viele andere Gruppen darin überein, dass diese Gesundheitsreform so nicht beschlossen  werden darf. Wir werden im anstehenden Gesetzgebungsverfahren unseren Teil dazu beitragen.

Mit freundlichen Grüßen

Biggi Bender
 

Antwort von Michaela Noll bzw. Herrn André Lewing vom 06.02.2007

Sehr geehrter Herr Willmes,

für Ihr Schreiben, in dem Sie sich auf die Gesundheitsreform beziehen, soll ich Ihnen im Namen von Frau Michaela Noll vielmals danken.

Insgesamt sind weit mehr als 1.000 Briefe an Frau Noll gerichtet worden. Nachdem das Gesetz beraten und nun auch verabschiedet wurde, bat Frau Noll mich, Ihnen zu antworten und Ihnen Einzelheiten der Gesundheitsreform darzustellen sowie ihre Gründe zu erläutern, warum sie gegen die Reform votiert hat.

Lassen Sie mich bitte zuvor auf die wesentlichen Aspekte der Gesundheitsreform eingehen:

I. Beendigung der Budgetierung der ärztlichen Honorare

Seit 1992 wird von der Ärzteschaft die Budgetierung der ärztlichen Honorare mit all den Folgen für die Patienten (Wartelisten, Rationierung, Vorenthaltung von Leistungen) beklagt. In den neuen Ländern ist die Situation besonders dramatisch: Hier trifft eine niedrige Finanzkraft auf eine hohe Morbidität und eine geringe Ärztezahl. Die Folge sind Abwanderung ins Ausland und Unterversorgung in immer mehr Regionen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Budgetierung beendet. Schon mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurde im Jahr 2004 eine Beendigung der Budgetierung angestrebt. Die Selbstverwaltung hat es jedoch nicht geschafft, in dem vorgesehenen Zeitraum die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen. Jetzt werden die bisherigen Budgets abgelöst und das Morbiditätsrisiko – also Ausgabensteigerungen aufgrund einer erhöhten Krankheitshäufigkeit der Versicherten – auf die Krankenkassen übertragen. Konkret bedeutet das, dass die Kassen zukünftig mehr Geld zur Vergütung bereitstellen, wenn der Behandlungsbedarf der Versicherten ansteigt oder Leistungen aus dem stationären in den ambulanten Bereich verlagert werden. Die Kassen vergüten auch den Kostenanstieg der Praxen, der nicht durch Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeglichen werden kann. Diese Honorarsteigerungen werden nicht mehr durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität „gedeckelt“. Damit ist die Budgetierung beendet. Künftig entrichten diejenigen Kassen, deren Versicherte einen relativ höheren Behandlungsaufwand aufweisen, höhere Honorarsummen an die Kassenärztlichen Vereinigungen. Zwischen den Kassen wird somit eine leistungsgerechte Aufteilung der finanziellen Lasten erreicht und das Problem der Honorarverluste bei Wanderungen von Mitgliedern von einer Kasse zur anderen Kasse gelöst.

Zentrales Ziel der neuen Vergütungsreform ist es, die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 01. Januar 2009 grundsätzlich mit festen Preisen in einer Euro-Gebührenordnung zu vergüten. Damit erhöht sich für die Ärzte die Kalkulierbarkeit ihres Honorars. In der Euro-Gebührenordnung wird zudem ein finanzielles Anreizsystem zum effizienten Abbau von Über- und Unterversorgung etabliert.

Die Vorgaben zur Euro-Gebührenordnung und zu den sonstigen Vergütungsregelungen werden weitgehend von der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen auf Bundesebene im Bewertungsausschuss gemacht. Die Arbeiten des Bewertungsausschusses werden dabei durch ein Institut unterstützt. Künftig soll es nicht mehr möglich sein, diese Vorgaben des Bewertungsausschusses auf regionaler Ebene zu unterlaufen. Damit ist sichergestellt, dass die Regelungen auch flächendeckend umgesetzt werden.

Außerdem bietet die Gesundheitsreform Krankenkassen und Ärzten die Möglichkeit, im Rahmen des vorgesehenen Vertragswettbewerbs zeitnah und flexibel spezifische Angebote zur Erfüllung besonderer Versorgungsbedürfnisse von Patientinnen und Patienten zu gestalten (z. B. hausarztzentrierte oder integrierte Versorgung). Daraus können sich eine Reihe von Chancen für die an den innovativen Versorgungsformen beteiligten Ärzten ergeben. Um ein Inkrafttreten der Vergütungsreform zum 01.01.2009 sicherzustellen, sind durch eine Reihe von Änderungsanträgen Regelungen vorgesehen, die unter Beibehaltung der o. g. Ziele eine Vereinfachung der Umsetzungsschritte und ihre zeitliche Streckung beinhalten. Zudem wird in diesen Änderungsanträgen auch noch mal deutlicher gemacht, dass ab 2009 das Ende der bisherigen Budgetierung erreicht wird.

II. Vergütung in den neuen Ländern angehoben

Durch die in den Gesundheitsausschuss eingebrachten Änderungsanträge haben sich die Vorteile für die Vertragsärzte insgesamt und damit auch für die Ärzte in den neuen Ländern weiter verbessert: Wegfall der betriebswirtschaftlichen Abstaffelung, Anpassung der Orientierungswerte auf der Grundlage der für Arztpraxen relevanten Kostenentwicklung, Erhöhung des Orientierungswertes für das Basisjahr 2009, Erhöhung der Spielräume für die Ausdeckelung von Leistungen, Wirtschaftskraft als „Kann“-Regelung sowie Klarstellung, dass der Kosten-Indikator nur für das Jahr 2009 und hilfsweise mit Indikatoren zur Wirtschaftskraft ermittelt wird.

Schließlich wird über eine neue Übergangsregelung für die Jahre 2007 bis einschließlich 2009 in den neuen Ländern gewährleistet, dass die Unterversorgung schnell und wirksam abgebaut wird. Vorgegeben wird, dass die Krankenkassen die für die Zahlung von Sicherstellungszuschlägen bei Unterversorgung benötigten finanziellen Mittel nicht wie bisher nur zu 50 vom Hundert, sondern voll zu tragen haben. Die Zahlung der Sicherstellungszuschläge geht in diesen Jahren also nicht mehr zu Lasten der Gesamtvergütungen und damit der übrigen Ärzte.

Zudem wird die Regelung aufgehoben, wonach das Finanzvolumen der insgesamt in einem Kalenderjahr gezahlten Sicherstellungszuschläge im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung den Betrag von 1 v. H. der insgesamt an diese Kassenärztliche Vereinigung entrichteten Gesamtvergütung nicht überschreiten darf. Damit wird es dem Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ermöglicht, die Sicherstellungszuschläge für die in unterversorgten Regionen tätigen Ärzte in der erforderlichen Höhe festzulegen. Auch der Grundsatz der Beitragssatzstabilität steht der Gewährung erforderlicher Zahlungen nicht entgegen. Gleichwohl werden sich die Belastungen der Kassen durch die Zahlung von Sicherstellungszuschlägen in engen Grenzen halten.

Im Übrigen können die Landesausschüsse Ärzte und Krankenkassen nicht erst bei unmittelbar drohender Unterversorgung, sondern schon bei einer in absehbarer Zeit drohenden Unterversorgung einen sog. „Unterversorgungsbeschluss“ fassen und damit sehr viel früher Sicherstellungszuschläge gewähren.

III. Verbesserung der Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Gerade die Union lehnt aus ihrem christlichen Menschenbild heraus die aktive Sterbehilfe ab. Mit dieser Ablehnung verbindet sie zugleich eine Verbesserung der palliativmedizinischen Versorgung. Der Gesetzentwurf setzt diesen Anspruch um. Es wird im SGB V ein neuer Leistungsanspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung eingeführt. Der Leistungsanspruch umfasst neben ärztlichen und pflegerischen Leistungen – bei Bedarf rund um die Uhr – auch die Koordinierung der einzelnen Teilleistungen.

Die Gesundheitsreform bringt auch eine Reihe von Verbesserungen für behinderte und pflegebedürftige Menschen. Ein wesentlicher Fortschritt ist, dass die geriatrische Rehabilitation eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung wird. Das heißt, auch alte und pflegebedürftige sowie schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Rehabilitation.

Für Behinderte wird dauerhaft sichergestellt, dass sie auch dann individuell mit Hilfsmitteln versorgt werden, wenn eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gemeinschaft nicht mehr vollständig möglich ist.

Die Gesundheitsreform bringt zudem Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen in Wohneinrichtungen: Sie haben zukünftig einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege.

Die medizinischen Rehaleistungen werden in Zukunft von einer Ermessens- in eine Pflichtleistung der Kassen überführt.

IV. Änderungen im Bereich der Privaten Krankenversicherung

In der Zeit bis zum 01. Januar 2009

Nichtversicherte, dies sind vor allem Selbstständige, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, erhalten ab 01. Juli 2007 ein Zugangsrecht zum heutigen Standardtarif. Dabei erfolgt die Aufnahme ohne Risikoprüfung und ohne Risikozuschläge. Es besteht im Standardtarif Kontrahierungszwang. Der Anspruch auf medizinische Versorgung wird im Standardtarif sichergestellt. Die Bezahlbarkeit des Standardtarifs wird analog der „Stufenregelung“ im Basistarif (§ 12 Abs. 1c VAG) sichergestellt (siehe unten).

Zeitraum ab 01. Januar 2009

Es wird ab 01. Januar 2009 eine nachrangige Pflicht zur Versicherung auch in der PKV eingeführt. Wer weder gesetzlich versichert ist, noch einen Anspruch auf Leistungen eines anderen Versorgungssystem wie freie Heilfürsorge hat, ist verpflichtet, sich in einem der angebotenen Tarife der PKV, die mindestens ambulante und stationäre Versorgung umfassen, zu versichern.

Zum 01. Januar 2009 wird der Basistarif eingeführt. Für den Basistarif gilt Kontrahierungszwang; er wird mit Altersrückstellungen, aber ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse kalkuliert. Die im Basistarif aufgebauten Altersrückstellungen sind portabel. Die unterschiedliche Verteilung der Krankheitsrisiken auf die einzelnen Unternehmen der privaten Krankenversicherung sind – wie im Gesetzentwurf vorgesehen – durch eine sog. Poollösung auszugleichen.

Der Leistungsumfang des branchenweit einheitlichen Basistarifs ist nach Art, Umfang und Höhe dem 3. Kapitel des SGB V vergleichbar. Die näheren Einzelheiten werden vom Verband der privaten Krankenversicherung festgelegt, der insoweit mit der Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung beliehen wird. Die ärztliche Versorgung wird im Basistarif durch die KV´en bzw. durch die KZV´en sichergestellt. Für die Höhe der ärztlichen/zahnärztlichen Vergütung im Basistarif gelten GOÄ und GOZ. Es wird in der GOÄ der 1,8fache und in der GOZ der 2,0fache Satz zugrunde gelegt. Auf dieser Basis können der Verband der privaten Krankenversicherung und die Kassenärztliche Vereinigung bzw. die Kassenzahnärztliche Vereinigung abweichende Regelungen zur ärztlichen Vergütung vereinbaren. Es wird eine Schiedsstelle eingerichtet, in der die PKV, die Leistungserbringer und von diesen zu bestimmende neutrale Vorsitzende sowie BMF und BMG vertreten sind.

Um die Bezahlbarkeit des Basistarifes zu gewährleisten, darf der Höchstbeitrag im Basistarif den Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten. Dieser Höchstbeitrag errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen bis zum 1. Januar des Vorjahres und der Beitragsbemessungsgrenze. Dabei wird auch das Finanzvolumen in der GKV zu berücksichtigen sein, dass sich künftig aus der Erhebung des Zusatzbeitrages ergibt. Auf die Begrenzung von 150% des Höchstbeitrages beim Ehepaar wird verzichtet. Dies bedeutet, jeder Ehepartner hat die Prämie im vollen Umfang zu entrichten. Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen zur Halbierung des Beitrages bei Entstehen oder Vorliegen von Hilfebedürftigkeit sowie bei der vorgesehenen Beteiligung der Grundsicherungsträger in diesen Fällen. Eventuell bestehende Zusatzversicherungen müssen im Übrigen ruhen, wenn und solange eine Beitragsreduktion in Anspruch genommen wird.

Zugang zum Basistarif bei allen PKV-Unternehmen haben ab dessen Einführung:

der PKV zuzuordnende Nichtversicherte;
freiwillig GKV-Versicherte innerhalb von 6 Monaten, bzw. innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht (entspricht der Regelung im Gesetzentwurf);
für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem 01. Januar 2009 alle Bestandsversicherten der PKV unter Mitnahme der Altersrückstellungen bis zum Umfang des Basistarifs.

Ab 01. Juli 2009 können Bestandsversicherte nur noch innerhalb ihres Unternehmens in den Basistarif wechseln und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

Entweder ab dem 55. Lebensjahr oder wenn es sich um Personen handelt, bei denen die Zahlung des Versicherungsbeitrages Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII auslöst. Das Wechselrecht in den Basistarif des PKV-Unternehmens schließt die Mitnahme der vollen Altersrückstellungen mit ein. Bestandsversicherte in diesem Sinne sind Personen, die bis zum 31. Dezember 2008 Verträge geschlossen haben.

Alle ab 01. Januar 2009 neu geschlossenen Verträge zur privaten Krankenversicherung enthalten ein Wechselrecht in den Basistarif jedes beliebigen Versicherungsunternehmens unter Mitnahme der Altersrückstellungen im Umfang des Basistarifs.

V. Erweiterung der Wahlmöglichkeiten der Versicherten

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz erweitert die Wahlmöglichkeiten der Versicherten. Selbstbehalttarife für Pflichtversicherte gab es bislang in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Diese sind jetzt ebenso möglich wie ein Wahltarif Kostenerstattung. Beide Tarife können miteinander kombiniert werden. Darüber hinaus kann eine Kasse auch Tarife anbieten, in denen die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen vorgesehen ist, die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 von der Versorgung ausgeschlossen sind. Versicherte können ferner Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen selbst auswählen, die entsprechend zertifiziert sind. Mehrkosten sind nur dann von den Versicherten zu tragen, wenn sie über die Kosten der Vertragseinrichtungen der Kassen hinausgehen.

VI. Festschreibung des Arbeitgeberbeitrages

Zwar sieht das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz keine abschließende Festschreibung des Arbeitgeberbeitrages vor. Aber eine temporäre Festschreibung des Arbeitgeberbeitrages und damit ein Einstieg in die Entkoppelung der Arbeits- von den Gesundheitskosten wird mit dem Fonds erreicht.

VII. Mehr Transparenz für die Versicherten

Der Gesundheitsfonds garantiert eine wirtschaftliche Verwendung der Beitragsmittel. Der Wettbewerb zwischen den Kassen wird deutlich intensiviert. Der Zusatzbeitrag veranlasst die Kassen, sich im Wettbewerb mit anderen verstärkt um eine qualitätsgestützte und effiziente Versorgung zu bemühen und schlanke Verwaltungsstrukturen zu etablieren. Versicherte verfügen mit dem Zusatzbeitrag über einen Indikator, der ihnen Informationen über die Leistungsfähigkeit ihrer Kasse gibt.

VIII: Beendigung der Verschuldung von Kassen und Beitrag zur Generationengerechtigkeit

Allein die Diskussion um den Verschuldensbegriff in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Frage, ob das Insolvenzrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt wird, hat bewirkt, dass die gesetzlichen Krankenkassen erstmals offen die Fakten auf den Tisch legen. Dabei wurde deutlich, dass die Kassen, insbesondere das System der AOK, keine Rückstellungen für Pensionslasten getroffen haben, und sich ihre Schulden bezüglich der Verpflichtungen für die sog. DO-Angestellten auf ca. 10 Mrd. Euro belaufen. Diese Situation muss man nutzen, um die Schulden abzubauen. Denn der Schuldenabbau ist der erste Beitrag zur Generationengerechtigkeit. Erst wenn diese Aufgabe gemeistert wird, kann man in Zukunft zum Aufbau von Rücklagen kommen, die in diesen und anderen Systemen auch unerlässlich sind.

IX. Stärkung des Innovationstandortes Deutschland

Deutschland war einst die Apotheke der Welt. Das ist es nicht mehr, weil die Rahmenbedingungen für die pharmazeutische Forschung nicht mehr stimmig sind. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden substantielle Verbesserungen für den Pharmastandort Deutschland erreicht. Bei der Nutzenbewertung und dem neu einzuführenden Instrument der Kosten-Nutzen-Bewertung werden nunmehr die Vorgaben zur Methodik der Bewertungen von Arzneimitteln und zur Beteiligung präzisiert. Bei der Kosten-Nutzen-Bewertung werden künftig allgemein anerkannte internationale Standards herangezogen. Darüber hinaus sind gesundheitsökonomische Aspekte in die Entwicklung von Methoden und Kriterien einzubeziehen. Bei der Beurteilung des Patientennutzens ist auch eine relevante Verbesserung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität zu berücksichtigen. Hierfür sind wissenschaftlich validierte Verfahren anzuwenden, die auf objektiv ableitbaren Kriterien beruhen. Damit leistet das Gesetz einen wesentlichen Beitrag dazu, dass medizinischer Fortschritt bezahlbar bleibt und allen Patienten zugute kommen kann.

Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Medizin wird verpflichtet, zusätzlich zu dem Beteiligungsverfahren bei der Festlegung seiner Methodik auch eine entsprechende Beteiligung vor Festlegung des Berichtsplans und den darauf folgenden Zwischen- und Endberichten durchzuführen. Zudem wird gewährleistet, dass auch für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift laufende Nutzenbewertungen bereits nach den neuen Vorgaben hinsichtlich Methodik und Beteiligung zu verfahren ist.

X. Ausbau des Wettbewerbs

A. Arzneimittel

a) Umstellung auf Arzneimittelhöchstpreise versus Zwangsrabatt für Apotheken

Die Umstellung der Arzneimittelfestpreise auf Höchstpreise bleibt insoweit bestehen als das Höchstpreissystem Anwendung findet auf Rabattverträge zwischen Arzneimittelherstellern und Krankenkassen. Es bleibt auch dabei, dass prinzipiell für jedes Arzneimittel mit dem Hersteller ein Preisnachlass vereinbart werden kann. Damit wird der Wettbewerb zwischen Kassen und Herstellern in der Arzneimittelversorgung eingeführt. Durch eine Änderung in § 69 SGB V sollen dabei auch Teile des Kartellrechts (§§ 19, 20, 21 GWB) gelten.

Eine Umstellung der Arzneimittelfestpreise auf Höchstpreise im Verhältnis zwischen Krankenkassen und Apotheke wird es nicht geben. Die Mitverantwortung der Apotheker für Rabattverträge mit Herstellern, wie sie im Entwurf eines GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes angelegt ist, entfällt damit. Die Verantwortung für die Rabattverträge verbleibt somit ausschließlich bei den Krankenkassen. Da die Apotheker somit kein Initiativrecht für Rabattverträge haben, entfällt auch die Haftung der Apotheke für die Einsparungen aus Rabattverträgen in Höhe von bis zu 500 Mio. Euro. Dieses Einsparpotential ist jetzt allein durch die Krankenkassen zu realisieren.

Als Ausgleich für den Verzicht auf die Umstellung ihrer Handelsspanne auf eine Höchstbetragsregelung gewähren die Apotheker – auf eigenen Vorschlag hin – den Krankenkassen nunmehr einen zusätzlichen Rabatt je abgegebener rezeptpflichtiger Fertigarzneimittelpackung (2,30 Euro statt bisher 2,00 Euro). Dieser Rabatt soll jetzt ohne zeitliche Befristung gelten und erbringt zusätzlich jährlich 150 Mio. Euro Einsparungen für die Krankenkassen.

b) Arzneimittel in klinischen Studien

Der Deutsche Bundestag hatte bereits mit einer Entschließung im Rahmen der Verabschiedung der 12. AMG-Novelle im April 2003 den Gemeinsamen Bundesausschuss aufgefordert, in den Richtlinien klarzustellen, dass zugelassene Arzneimittel in klinischen Studien zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind, wenn sie zur Behandlung schwerer Erkrankungen notwendig sind (BT-Drs. 15/2849). Der Gemeinsame Bundesausschuss ist dem nicht nachgekommen. Eine gesetzliche Regelung ist daher erforderlich. Mit einem Änderungsantrag wird die Koalition nunmehr sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten erstmals einen Rechtsanspruch auf Arzneimittelversorgung für den Fall erhalten, dass eine schwere Erkrankung im Rahmen von ambulanten klinischen Studien behandelt wird. Besonders häufige Fälle sind die Krebsbehandlungen bei Kindern, die überwiegend im Rahmen von Studien erfolgen. Die Regelung schafft Rechtssicherheit für die Betroffenen, oft schwerkranke Menschen und für ihre Angehörigen. Der Leistungsanspruch ist an die Voraussetzungen schwerer Erkrankung, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Arzneimittels geknüpft.

c) Zweitmeinung

Die in der öffentlichen Anhörung geäußerte Kritik, dass die Arzneimittel unzureichend definiert seien, für welche das Zweitmeinungsverfahren Anwendung finden kann, wird durch einen Änderungsantrag aufgegriffen. Die Definition der Arzneimittel für das Zweitmeinungsverfahren wird präzisiert. Es handelt sich dabei zum einen um Arzneimittel, die ein Vielfaches an Jahrestherapiekosten verursachen – verglichen mit einer konventionellen Arzneimitteltherapie – und zum anderen um Spezialpräparate, die ein spezifisches Wirksamkeits- und Risikopotential besitzen und bei deren Anwendung die Behandlungsqualität und insbesondere der Erfolg der Behandlung durch die Einbeziehung eines Spezialisten verbessert werden kann. Zudem wird gewährleistet, dass die Zweitmeinung auch von spezialisierten Ärzten abgegeben wird, die in der Patientenversorgung tätig sind und nicht von Verwaltungsstellen, wie z. B. dem medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Die Zweitmeinung soll rasch und ohne lange Wartezeiten abgegeben werden. Bei Notfällen soll auf eine Zweitmeinung verzichtet werden.

B. Hilfsmittelversorgung

a) Ausschreibungen bei Hilfsmitteln

Mit den vorgesehenen Änderungen wird die Koalition einen geordneten Wettbewerb unter Beachtung der Vielfalt der Leistungserbringer und eine ordnungsgemäße und wohnortnahe Hilfsmittelversorgung bei Ausschreibungen gewährleisten. An dem Instrument der Ausschreibung wird grundsätzlich festgehalten. Es soll aber sowohl den Interessen der Versicherten als auch den Interessen der Leistungserbringer – insbesondere kleinen und mittelständischen Betrieben – besser Rechung getragen werden. Deshalb wird die Ausschreibung an bestimmte Bedingungen geknüpft und in dem Fall, wo sie unzweckmäßig ist, entfällt die Ausschreibung. Die Ausschreibung ist unzweckmäßig bei individuell angefertigten Hilfsmitteln oder Versorgungen mit einem hohen Dienstleistungsanteil. Wenn eine Ausschreibung vorgenommen wird, sind die jeweils gültigen Vorschriften des Vergaberechts anzuwenden. Um eine wohnortnahe Versorgung zu gewährleisten, kann im Rahmen der vorgesehenen Vergabeverfahren die Bildung entsprechender Fach- und Teillose angezeigt sein. Ferner können sich auch Zusammenschlüsse von Leistungserbringern (sog. Bietergemeinschaften) an Ausschreibungen beteiligen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch hier die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Anwendung finden, insbesondere § 19, der den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung regelt. Damit ist es Krankenkassen untersagt, ihre marktbeherrschende Stellung zu Lasten der Hilfsmittelerbringer auszuspielen.

XI. Wegfall des Sparbeitrags der Rettungsdienste

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Kürzung von 3% der Fahrtkosten wird, insbesondere auf Wunsch der Länder, gänzlich zurückgenommen.

XII. Sanierung des Sanierungsbeitrages der Krankenhäuser

Der Anteil des Sanierungsbeitrages der Krankenhäuser, der über einen Abschlag von der Krankenhausrechnung erbracht wird, wird von 0,7 vom Hundert auf 0,5 vom Hundert vermindert. Der Rechnungsabschlag gilt für alle Krankenhäuser, mit Ausnahme der psychiatrischen Krankenhäuser. Hier entfällt der Abschlag vollständig.

XIII. Konvergenzklausel

Um unverhältnismäßige Belastungssprünge aufgrund der Einführung des Gesundheitsfonds zu vermeiden, wird eine sog. Konvergenzphase eingeführt. In dieser Phase sollen die Verteilungswirkungen des Fonds in Schritten auf maximal 100 Mio. Euro jährlich begrenzt werden. Das vom Bundesministerium für Gesundheit in Auftrag gegebene Gutachten (Rürup/Wille) kommt zu dem Ergebnis, dass die in dem Fonds intendierten regionalen Verteilungswirkungen kein Grund sind, den Fonds in Frage zu stellen, zumal das Regionalprinzip dem Sozialversicherungsrecht fremd ist. Mit dem geplanten Gesundheitsfonds wird nicht nur der derzeitige RSA ersetzt, sondern auch das über alle Kassen auszugleichende Ausgabenvolumen um die Verwaltungsausgaben und die Ausgaben für Satzungsleistungen - und damit von derzeit 92 v. H. der Gesamtausgaben auf 100 v. H. erhöht.

XIV. Gemeinsamer Bundesausschuss

Die Arbeit des Gemeinsamen Bundesausschusses wird - anders als zunächst im Gesetzentwurf vorgesehen - durch die Einführung einer in der Regel hauptamtlichen Tätigkeit der Unparteiischen des Beschlussgremiums professionalisiert und damit gestärkt. Die Vertreter der Selbstverwaltungsorganisationen nehmen ihre Aufgaben im Gemeinsamen Bundesausschuss weiterhin ehrenamtlich wahr. Die hauptamtlichen Unparteiischen sollen die Arbeit des Beschlussgremiums maßgeblich steuern und die Kontinuität der Beratung und Beschlussfassung gewährleisten. Sie erhalten außerdem die Aufgabe, den Vorsitz sämtlicher Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu übernehmen. Darüber hinaus werden die Informations- und Beteiligungsrecht der Patientenorganisationen im Gemeinsamen Bundesausschuss verbessert. Damit können die Entscheidungen im Gemeinsamen Bundesausschuss noch besser an den Interessen der Patientinnen und Patienten ausgerichtet werden.

XV. Finanzierung versicherungsfremder Leistungen

Die gesetzliche Krankenversicherung erhält in den Jahren 2007 und 2008 zur Finanzierung versicherungsfremder Leistungen jeweils einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 2,5 Mrd. Euro. Eine kontinuierliche Erhöhung dieses Betrages wird angestrebt.

Abschließend sollte man bedenken, dass es sich bei der Koalition aus CDU/CSU und SPD nicht um „eine Liebesheirat, sondern um eine Vernunftehe“ handelt. So ist zwar vieles wünschenswert, aber oftmals nicht realisierbar.

Für Frau Noll blieben nach wie vor erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an diesem Gesetzesentwurf bestehen. Dies machte sie besonders an der Einführung des Basistarifes in der privaten Krankenversicherung ohne Risikoprüfung und für die Beschränkung der Steuerfinanzierung der Krankenversicherung von Kindern auf die gesetzliche Krankenversicherung fest.

Zudem wird ihrer Meinung nach der Gesundheitsfonds unnötige Bürokratie verursachen. Nach der letzten Ausschusssitzung und der ausführlichen Aussprache mit dem Justizministerium blieben für sie Zweifel an dem so genannten GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz. Hinzu kommt, dass in letzter Minute der Bundeszuschuss an die GKV von 2008 an deutlich höher ausfallen soll als bisher geplant. Das Ergebnis insgesamt hatte sie nachhaltig nicht überzeugt, weshalb sie gegen die Reform gestimmt hat.

Mit freundlichem Gruß

André Lewing

André Lewing
wiss. Mitarbeiter

Tipps zur Gesundung des Gesundheitssystems
Homepage

nach oben