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                Spiele wie Memory Ausgangslage In Deutschland wird diskutiert, ob und in welcher Weise und 
				in welchem Umfang 
				Sterbehilfe praktiziert werden darf.* Weitgehend unstrittig ist, dass passive Sterbehilfe, also das 
				Unterlassen, aber auch der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen 
				(z. B. Verzicht auf oder Abschalten der künstlichen Beatmung, 
				Verzicht auf eine oder Entfernen einer Magensonde zur künstlichen 
				Ernährung) auf Wunsch des Patienten oder in Befolgung einer 
				Patientenverfügung erlaubt sein soll. "Passiv" heißt diese 
				Sterbehilfe, weil lediglich das natürliche Sterben zugelassen 
				wird, aber nicht ein Mensch aktiv getötet wird. Prinzipiell erlaubt ist auch die Beihilfe zur Selbsttötung, z. B. durch 
				die Bereitstellung eines Bechers mit tödlichem Inhalt oder durch das Besorgen zur 
				Selbsttötung geeigneter Medikamente. Bei der Beihilfe zur 
				Selbsttötung liegen die letzte Entscheidung und die 
				Tatherrschaft beim Sterbewilligen: Er ist es, der den Becher zum 
				Mund führt oder die Medikamente einnimmt und sich dadurch selbst 
				tötet. Eine – bislang fehlende – gesetzliche Regelung ist 
				dennoch sinnvoll, da die Pflichten von Personen, die im Rahmen 
				der Beihilfe zur Selbsttötung bei der Selbsttötung anwesend 
				sind, von Gerichten unterschiedlich gesehen werden und manche 
				Gerichte seltsamerweise von unterlassener Hilfeleistung 
				ausgehen, wenn dem Sterbewilligen nach der Einnahme der 
				Medikamente nicht "geholfen" wird. Derzeit gibt es in Deutschland ferner Bestrebungen, den Kreis 
				der zur Beihilfe zur Selbsttötung berechtigten Personen 
				einzuschränken, und zwar auf nahe Verwandte, enge Freunde und 
				Ärzte, zu denen der Sterbewillige ein besonderes 
				Vertrauensverhältnis hat, also z. B. einen langjährigen 
				Hausarzt. Ziel der angestrebten Beschränkung ist es, 
				Sterbehilfevereinen oder Ärzten, die die Beihilfe 
				zur Selbsttötung mehr oder minder geschäftsmäßig anbieten, die 
				Geschäftsgrundlage zu entziehen. Allerdings würde eine solche 
				Beschränkung auch die 
				Sterbewilligen und deren nahe Angehörige treffen, denn längst 
				nicht jeder Hausarzt – sofern der Sterbewillige denn überhaupt 
				einen "Hausarzt" hat – ist bereit, Beihilfe zur 
				Selbsttötung zu leisten, und die nahen Verwandten und engen 
				Freunde sind oft nicht in der Lage, die erforderlichen tödlichen 
				Medikamente zu besorgen – von der psychischen Belastung einmal 
				ganz abgesehen. Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Bundesärztekammer 
				und die meisten Landesärztekammern den Ärzten 
				Beihilfe zur Selbsttötung untersagen. Ärzte, die trotzdem 
				Beihilfe leisten, riskieren deshalb ein Berufsverbot. Eine 
				gesetzliche Regelung könnte auch diesbezüglich Klarheit schaffen. Verboten ist in Deutschland die Tötung auf Verlangen, häufig 
				auch als aktive Sterbehilfe bezeichnet, also die aktive Tötung 
				eines Menschen durch einen anderen z. B. durch Spritzen von 
				Gift auf ausdrücklichen Wunsch des Sterbewilligen hin. Außer in 
				Fällen, in denen der Sterbewillige körperlich nicht mehr fähig 
				ist, einen Becher zum Mund zu führen oder Tabletten zu 
				schlucken, ist die Tötung auf Verlangen jedoch nicht unumgänglich, um 
				den Sterbewunsch eines Sterbewilligen zu erfüllen.
 Argumente für und gegen die Beihilfe zur Selbsttötung und die 
				Tötung auf Verlangen Das gewichtigste Argument gegen die Beihilfe zur Selbsttötung 
				– und erst recht gegen die Tötung auf Verlangen – ist die 
				Gefahr, dass Menschen mit schweren Handicaps oder schwierige oder 
				pflegebedürftige Menschen aus Gründen der Zeit-, Arbeits- und 
				Geldersparnis oder auch aus einem Verständnis von "lebenswertem" 
				Leben heraus, das leidvolles Leben nicht als lebenswert 
				erachtet, dazu gedrängt werden, um Beihilfe zur Selbsttötung 
				oder um Tötung auf Verlangen zu bitten, obwohl sie es eigentlich 
				gar nicht wollen. Diese Gefahr ist wohl real, denn in der Tat kann die 
				angemessene häusliche Pflege einer pflegebedürftigen und 
				insbesondere einer dementen Person die Pflegenden physisch und 
				psychisch überfordern und bei einer Reduzierung der 
				beruflichen Arbeitszeit auch zu erheblichen finanziellen 
				Einbußen führen. Noch gravierender bis hin zum Abrutschen der 
				Angehörigen in die Armut können die finanziellen Belastungen bei 
				der Unterbringung von Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim sein 
				– ohne dass dort eine angemessene Pflege garantiert wäre. Auch die Gefahr, dass Leidende – nicht unbedingt von 
				Angehörigen, sondern von "Freunden" oder Bekannten oder generell 
				als Folge der Stimmung in einer Gesellschaft, in der fast nur 
				noch Geld, Erfolg, Konsum und Spaßhaben zählen – deshalb zur 
				assistierten Selbsttötung oder zur Tötung auf Verlangen gedrängt 
				werden, weil dauerhaftes schweres Leid das Leben nach Ansicht 
				der Außenstehenden lebensunwert macht, ist wohl real.1 Zu fragen 
				ist freilich, ob ein Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung und 
				der Tötung auf Verlangen die richtige Reaktion auf diese 
				Gefahren ist und welche Maßnahmen andernfalls stattdessen 
				notwendig sind, um den genannten Gefahren zu begegnen. Die Frage, ob ein Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung und 
				der Tötung auf Verlangen die richtige Reaktion auf die Gefahr 
				ist, dass Angehörige/Pflegende Menschen mit schweren Handicaps 
				oder schwierige oder pflegebedürftige Menschen dazu drängen, um Beihilfe zur 
				Selbsttötung oder um Tötung auf Verlangen zu bitten, ist klar 
				mit Nein zu beantworten. Denn diese Gefahr kann leicht auf 
				andere Weise beseitigt werden, und zwar auf staatlicher / 
				gesellschaftlicher Ebene dadurch, dass die 
				Angehörigen/Pflegenden finanziell und arbeitsmäßig entlastet und 
				die Pflegeheime besser mit qualifizierten Pflegekräften ausgestattet 
				werden. Das setzt natürlich eine Umschichtung von finanziellen 
				Mitteln voraus, aber angesichts der Summen, die in Deutschland 
				für modische Kleidung, schnelle Autos, große Wohnungen, 
				allerlei technisches Spielzeug, Unterhaltungsangebote, Fernreisen  
				und allgemein Freizeitvergnügungen aufgewendet werden, sollte 
				eine solche Umschichtung möglich sein. Deutschlands Bevölkerung 
				ist nicht insgesamt arm: Das Geld ist nur zum einen sehr 
				ungleich verteilt und wird zum anderen zu einem erheblichen Teil 
				für überflüssige und/oder überteuerte Konsumgüter ausgegeben. Vorerst und im konkreten Fall kann die Gefahr, dass mehr oder 
				minder hilflose Menschen aus eigennützigen Motiven von 
				Angehörigen/Pflegenden in den Tod gedrängt werden, durch eine 
				Überprüfung der Motive und der psychischen Verfassung der 
				(angeblich) sterbewilligen Hilfs- oder Pflegebedürftigen durch 
				Fachleute von außen wie z. B. Psychiater minimiert werden. Schwieriger zu beseitigen bzw. zu ändern ist sicherlich die 
				Einstellung, dass ein lebenswertes Leben die weitgehende 
				Freiheit von Leid voraussetzt. Vorerst und im konkreten Fall 
				sind Gespräche mit Personen, die kompetent eine gegenteilige 
				Meinung vertreten, oder die Begegnung mit Menschen, die trotz 
				schwerer Leiden und Einschränkungen ihr Leben durchaus für 
				lebenswert halten, wahrscheinlich die wirksamsten 
				Gegenmaßnahmen. Auf längere Sicht und unter gesellschaftlichem 
				Aspekt müssen wir wohl alle darüber nachdenken, was das Leben 
				lebenswert macht und wen wir wertschätzen wollen – den 
				Reichen, selbst wenn sein Reichtum ererbt oder durch 
				Übervorteilung seiner Mitmenschen erwirtschaftet worden ist oder 
				sich schlicht zu einem Gutteil glücklichen Zufällen verdankt? 
				Den Leistungsfähigen, obwohl seine Fähigkeiten großenteils auf 
				Vererbung, Erziehung, dem sozialen Umfeld und den verfügbaren 
				Bildungsangeboten beruhen? Oder eventuell doch auch sogar den 
				nach den Maßstäben der Welt Gescheiterten, der sich redlich müht 
				oder seine Ohnmacht tapfer erträgt? Denn Liebe – oder 
				wenigstens Zuneigung – und Wertschätzung und das Gefühl, 
				gebraucht zu werden, sind erfahrungsgemäß am ehesten geeignet, 
				einen Sterbewilligen von der Selbsttötung abzuhalten. Das gilt freilich nur für physisch und psychisch gesunde und 
				stabile 
				Sterbewillige: Wer verzweifelt ist, weil er in einer materiellen 
				Notlage oder in Konflikten mit seinem sozialen Umfeld steckt 
				oder weil er sich überfordert fühlt, bedarf weniger der 
				Wertschätzung als vielmehr der materiellen und/oder emotionalen 
				Hilfe. Wer eine Depression oder Psychose hat, bedarf der 
				Behandlung. Wer dagegen todkrank ist und sterben will, den 
				sollte man nicht daran hindern. Welches Recht hätten wir denn dazu? Keinesfalls ethisch statthaft ist es jedenfalls meines Erachtens, 
				Leidende deshalb an der individuellen Erlösung durch den Tod zu 
				hindern, damit sich die Wertschätzung und Selbstwertschätzung 
				anderer schwer Leidender, die nicht nach dem Tod verlangen, 
				nicht verringert. Wer so argumentiert, würdigt den individuell 
				leidenden Menschen zum Mittel zum Zweck herab und opfert das 
				Menschenrecht des Einzelnen auf Erlösung von seinem Leiden auf 
				dem Altar abstrakter und strittiger Kollektivinteressen. Es gibt noch ein weiteres Motiv, das etliche Politiker 
				dazu bringt, die Beihilfe zur Selbsttötung verbieten oder 
				zumindest möglichst erschweren zu wollen, nämlich die – häufig 
				religiös fundierte – Überzeugung, dass die Selbsttötung 
				prinzipiell abzulehnen ist, weil es nur Gott oder dem Schicksal 
				oder einer sonstigen höheren Macht zustehe, den Zeitpunkt des 
				Todes zu bestimmen. Dieselben Politiker finden es aber 
				seltsamerweise völlig in Ordnung, das Leben mittels 
				medizinischer Maßnahmen künstlich zu verlängern und so "Gott ins 
				Handwerk zu pfuschen". Da man nun die gelungene Selbsttötung nicht 
				strafrechtlich verfolgen kann, da es ferner auch nicht 
				sonderlich klug ist, Menschen nach einem misslungenen 
				Selbsttötungsversuch zu bestrafen, weil die Bestrafung die 
				Wahrscheinlichkeit eines erneuten Versuches in der Regel eher 
				erhöhen als verringern dürfte, und da ein mobiler Mensch 
				letztlich nicht auf Dauer daran gehindert werden kann, sich 
				selbst zu töten, wenn auch möglicherweise nicht auf die 
				eventuell bevorzugte "sanfte" Weise, nämlich mit Schmerz- und 
				Schlafmitteln, bleibt jenen Politikern, die prinzipiell gegen Selbsttötung 
				sind, als einziges Erfolg versprechendes Betätigungsfeld im 
				Kampf gegen die Freiheit zur Selbsttötung der Kampf gegen die 
				Beihilfe zur Selbsttötung und gegen die Tötung 
				auf Verlangen. Es ist aber einem Staat, der die Religionsfreiheit und damit 
				auch die Gleichberechtigung von Gläubigen miteinander 
				unvereinbarer Religionen2 sowie von Agnostikern und 
				Atheisten garantiert, logischerweise verboten, nicht auf 
				Vernunft und Menschenfreundlichkeit basierende, mithin willkürliche 
				religiöse Vorschriften, die für Anhänger anderer Religionen 
				sowie für Agnostiker und Atheisten nicht einsichtig sind, zur 
				Grundlage von allgemeinen Gesetzen zu machen. Andernfalls werden 
				wir hier irgendwann Zustände wie derzeit im Iran oder in 
				Saudi-Arabien haben, wo eine einzige, dominierende 
				Religionsgemeinschaft ohne Rücksicht auf die Menschenrechte3 
				die staatliche Gesetzgebung bestimmt und alle Minderheiten – 
				sowie alle jene Mitglieder der eigenen Religionsgemeinschaft, 
				die nicht in allen Punkten mit der herrschenden Lehre 
				übereinstimmen – diskriminiert oder sogar verfolgt und tötet. Da es keine vernunftgemäßen und menschenfreundlichen 
				ethischen Argumente für ein prinzipielles Verbot der 
				Selbsttötung gibt, darf der Staat meines Erachtens die 
				Selbsttötung sowie die Beihilfe zur Selbsttötung und die Tötung 
				auf Verlangen nicht prinzipiell verbieten – praktisch wäre ein 
				Verbot der Selbsttötung bei den meisten Sterbewilligen auch gar 
				nicht durchzusetzen – und Personen, die einen 
				Selbsttötungsversuch unternommen haben, sowie Personen, die 
				Beihilfe zur Selbsttötung geleistet oder eine Tötung auf 
				Verlangen vorgenommen haben, nicht generell bestrafen. Er darf 
				aber angesichts der Unumkehrbarkeit der Selbsttötung und ihrer 
				möglichen Auswirkungen auf Dritte meiner Meinung nach Regelungen 
				treffen, um psychische Krankheiten und Verzweiflung als 
				Selbsttötungsgründe möglichst auszuschließen und um zu 
				verhindern, dass Angehörige/Dritte durch die Selbsttötung großen 
				Schaden erleiden: Konkret kann der Staat demnach die Beihilfe 
				zur Selbsttötung und die Tötung auf Verlangen an Bedingungen 
				knüpfen, um die gerade genannten Ziele zu erreichen. Dabei ist 
				freilich immer das Selbstbestimmungsrecht des Sterbewilligen 
				mitzubedenken, das in vielen Fällen schwerer wiegen wird als die 
				Interessen Dritter.
 Überlegungen hinsichtlich einer gesetzlichen Regelung Wer die assistierte Selbsttötung gesetzlich regeln will, 
				braucht nicht bei null anzufangen, sondern kann sich den
				Oregon Death with Dignity Act oder den 
				Washington Death with 
				Dignity Act anschauen und ihn modifizieren. Wichtig scheinen 
				mir die Überprüfung der psychischen Gesundheit und der 
				Freiwilligkeit, die vorgeschriebenen Wartezeiten und die 
				Information über Hilfsangebote zu sein. Für problematisch halte ich dagegen die Regelung, dass der 
				Sterbewillige unheilbar krank sein und eine Lebenserwartung von 
				weniger als sechs Monaten haben muss: Schließlich gibt es neben 
				unheilbarer Krankheit noch etliche andere Gründe, den Tod 
				zu suchen, und nicht alle lassen sich mit Hilfsangeboten aus der 
				Welt schaffen. Generell überschreitet der Staat meines Erachtens 
				seine Befugnisse und verletzt das Selbstbestimmungsrecht des 
				Sterbewilligen, wenn er eine unheilbare Krankheit und eine 
				Lebenserwartung von nur noch wenigen Monaten zur Bedingung für 
				die Inanspruchnahme von Beihilfe zur Selbsttötung macht. Der Staat sollte sich vielmehr darauf beschränken, neben der 
				Freiwilligkeit und der psychischen Gesundheit die Folgen für 
				Angehörige/Dritte zu überprüfen: Wer leistungsfähig ist, aber z. 
				B. aus Lebensüberdruss sterben möchte und deshalb Beihilfe zur 
				Selbsttötung beantragt, sollte diese nur dann erhalten, wenn er 
				nicht für Dritte (Kinder, Partner) zu sorgen hat. Denn warum 
				sollte der Staat ihn dabei unterstützen, sich seinen freiwillig 
				eingegangenen Verpflichtungen zu entziehen? An der Selbsttötung 
				hindern kann man einen mobilen und entschlossenen Sterbewilligen 
				dadurch freilich letztlich nicht. Anders verhält es sich bei Sterbewilligen, die physisch nicht 
				(mehr) in der Lage sind, einen Becher zum Mund zu führen oder 
				Medikamente zu schlucken: Wenn passive Sterbehilfe nicht in 
				Frage kommt, sind sie nicht nur auf Beihilfe zur 
				Selbsttötung, sondern sogar auf aktive Sterbehilfe bzw. Tötung 
				auf Verlangen angewiesen. Nun kann man zwar argumentieren, 
				solche Personen könnten durch Verzicht auf Nahrung und 
				Flüssigkeit ihren Tod selbst herbeiführen, und für Hochbetagte, 
				deren Durst- und Hungerempfinden stark eingeschränkt oder gar 
				nicht mehr vorhanden ist, mag das ein zumutbarer Weg sein. Aber 
				für andere Sterbewillige, die noch Durst und Hunger empfinden, 
				kommt ein derartiges Ansinnen wohl der Androhung von 
				Folter gleich. Kurzum: Ein vernünftig und menschenfreundlich 
				handelnder Staat wird diesen Sterbewilligen seine Hilfe in Form 
				der Tötung auf Verlangen z. B. durch Spritzen einen tödlichen 
				Dosis von Schmerz- und Schlafmitteln nicht verweigern. Wer aber soll/darf/kann die Beihilfe zur Selbsttötung oder 
				gar die Tötung auf Verlangen ausführen? Da die Angehörigen, wie 
				oben bereits erwähnt, häufig 
				sowohl mit dem Besorgen der tödlichen Mittel als auch mit der 
				Assistenz bei der Selbsttötung überfordert sind, ein zur 
				Beihilfe – bzw. in den genannten Ausnahmefällen sogar zur Tötung 
				auf Verlangen – bereiter Hausarzt nicht immer zur Verfügung 
				steht und auch die Begutachtung des Sterbewilligen hinsichtlich 
				seiner psychischen Verfassung und der Freiwilligkeit seines 
				Sterbewunsches durch externe Gutachter sowie die Information 
				über alternative Möglichkeiten/Hilfsangebote organisiert werden 
				müssen, muss entweder der Staat für die Durchführung sorgen oder 
				diese Aufgabe delegieren – z. B. an Krankenhäuser oder geeignete 
				Arztpraxen o. Ä. – oder spezielle private Anlaufstellen 
				zulassen, die diese Dienstleistungen organisieren/erbringen. Dass auch für solche Dienstleistungen Geld verlangt wird, 
				scheint mir nicht verwerflich, sondern völlig systemkonform zu 
				sein. Auch Ärzte, Pfleger, Apotheker, Bestatter, 
				Friedhofsbetreiber, Steinmetze, Gärtner und sogar 
				Geistliche arbeiten schließlich in der Regel nicht für 
				Gotteslohn. Der Staat sollte freilich erforderlichenfalls darauf achten bzw. 
				kontrollieren lassen, dass bzw. ob Preis und Leistung stimmen. * Nachtrag: Am 6.11.2015 hat der Deutsche Bundestag ein 
				Verbot der "geschäftsmäßigen (gemeint ist: wiederholten) Sterbehilfe" beschlossen. Daraus 
				folgt faktisch, dass Sterbewillige, die keinen "Hausarzt" finden, der bereit 
				ist, ihnen tödliche Medikamente zu verschreiben oder zu 
				besorgen, sich vor einen Zug werfen oder von einer 
				Brücke springen oder sich auf andere gewaltsame Weise umbringen 
				oder eben ins Ausland ausweichen müssen. Wer dazu nicht in der 
				Lage ist, muss seine Leiden und eventuellen Schmerzen bis zum 
				natürlichen Tod ertragen.Die Mehrheit des Deutschen 
				Bundestages hat damit ihre Abneigung gegen 
				Sterbehilfe, wie auch immer diese religiös oder ideologisch 
				motiviert sein mag, über den dringenden Wunsch von Leidenden 
				gestellt, auf gewaltfreie Weise ihr Leben beenden zu können, und 
				die Chance vertan, die Sterbehilfe – geleistet sei es durch 
				einen Sterbehilfeverein, sei es durch zur Sterbehilfe bereite 
				kompetente Ärzte – auf vernünftige und das 
				Selbstbestimmungsrecht der Leidenden respektierende Weise 
				gesetzlich zu regeln.
 Am 26.2.2020 hat das 
				Bundesverfassungsgericht den entsprechende Paragrafen 217 des 
				Strafgesetzbuches für nichtig erklärt:
				
				Pressemitteilung und
				
				Urteil
 1 Vgl. Sie zu diesem Thema auch den Text
				Wann ist das Leben 
				lebenswert? 2 Vgl. Sie zum Thema 
				Religionen auch den Text
				Was können wir 
				glauben? Was sollen wir tun? 3 Vgl. Sie zum Thema Menschenrechte z. B. den Text
				Menschenrechte und 
				Demokratie.
  
				Entstehungszeit: Mai/Juni 2015
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